TE Vfgh Beschluss 1998/6/8 B2422/97

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §66 Abs1
ZPO §85 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Fristerstreckung zur Beibringung eines Vermögensbekenntnisses zu einem Verfahrenshilfeantrag; Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen

Spruch

Der Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 10. Dezember 1997, B2422/97-5, den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 6. August 1997, Z1842/97, wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses ab und seinen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Beibringung eines Vermögensbekenntnisses zurück, weil gemäß der §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar ist. 1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 10. Dezember 1997, B2422/97-5, den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 6. August 1997, Z1842/97, wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses ab und seinen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Beibringung eines Vermögensbekenntnisses zurück, weil gemäß der §§66 Abs1 und 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG die zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist nicht verlängerbar ist.

2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 1997 (eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 15. Dezember 1997) beantragte der Einschreiter nochmals, die Frist zur Beibringung des Vermögensbekenntnisses zu verlängern.

3. Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages auf Fristerstreckung war das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag bereits abgeschlossen.

Dieser an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Fristerstreckungsantrag war daher abzuweisen (vgl. VfGH 10.12.1997, B3654/96-16). Dieser an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Fristerstreckungsantrag war daher abzuweisen vergleiche VfGH 10.12.1997, B3654/96-16).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2422.1997

Dokumentnummer

JFT_10019392_97B02422_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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