TE OGH 2009/9/30 3Ob185/09s

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Richard L*****, wegen Ablehnung des Senats 1 des Oberlandesgerichts Linz, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Juni 2009, GZ 5 Nc 7/09g-3, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ausgangsverfahren ist ein Zivilprozess beim Bezirksgericht Zell am See. Der Kläger und nunmehrige Antragsteller lehnte den Vorsteher dieses Bezirksgerichts ab. Den Rekurs gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluss eines Senats des Landesgerichts Salzburg verband der Antragsteller mit einer Ablehnung der Mitglieder dieses Senats. Auch diese Ablehnung wies der dafür zuständige Senat des genannten Gerichtshofs zurück.

Den vom Antragsteller selbst unterschriebenen Rekurs gegen diese Entscheidung wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 29. April 2009, AZ 1 R 22/09z, mit der wesentlichen Begründung zurück, dass dieser einer Anwaltsunterschrift entbehre; ein Verbesserungsversuch habe zu unterbleiben, weil der Antragsteller schon mehrfach über die Anwaltspflicht im zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren belehrt worden sei und demnach die Verfahrensbestimmungen hier absichtlich und missbräuchlich verletzt habe; der Rekurs sei aber auch in der Sache nicht stichhältig. Nunmehr lehnte der Antragsteller die Mitglieder des Senats 1 des Oberlandesgerichts Linz, die an dieser Entscheidung beteiligt waren, als befangen ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2009 wies ein anderer Senat des genannten Gerichtshofs diese Ablehnung zurück, weil eine solche nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens zweiter Instanz nicht mehr zulässig sei. Inhaltlich bestünden keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der abgelehnten Richter.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Antragstellers ist nicht zulässig.

Dieser entbehrt wie schon jener, über den die Mitglieder des zuletzt abgelehnten Senats 1 des Oberlandesgerichts Linz zu befinden hatten, der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich - soweit die §§ 19 - 25 JN keine Sondervorschriften enthalten - nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (stRsp, Mayr in Rechberger, ZPO³ § 24 JN Rz 2 mwN). Die stufenweise Rückverfolgung der Ablehnungsanträge führt ins zugrunde liegende streitige Zivilverfahren. Nach dem für dieses geltenden § 520 Abs 1 zweiter Satz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.

Der Antragsteller wurde zuletzt mit dem Beschluss des von ihm abgelehnten Senats 1 des Oberlandesgerichts Linz - wie daraus hervorgeht - zum wiederholten Mal auf die Anwaltspflicht im Rekursverfahren nach der ZPO hingewiesen. Ja die Zurückweisung seines damals zu beurteilenden Rekurses wurde gerade auch auf die absichtliche und missbräuchliche Verletzung der dargelegten Formvorschrift gestützt. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller auch zugestellt, wie sich auch aus dem jetzt zu behandelnden Rekurs selbst ergibt. Wenn er nun wiederum einen von ihm selbst verfassten, als „Vorstellung 1" bezeichneten Schriftsatz einbringt, der der Sache nach als Rekurs zu qualifizieren ist und dem die erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwalts mangelt, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (3 Ob 304/05k mwN). Ein Verbesserungsversuch hat aus den schon aus der Entscheidung der abgelehnten Richter ersichtlichen Gründen (absichtliche und missbräuchliche Verletzung einer Formvorschrift: 1 Ob 589/95 mwN; RIS-Justiz RS0036385 [besonders T8]) zu unterbleiben.

Anmerkung

E921423Ob185.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00185.09S.0930.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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