TE Vfgh Beschluss 1998/6/8 B2387/97

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §33 Abs3
VfGG §82 Abs1
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumnis der Beschwerdefrist infolge Einbringung bei einer unzuständigen Stelle

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, an den (Verwaltungs- und) Verfassungsgerichtshof gerichtete (selbstverfaßte) Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 4. Juli 1997, Zl. I-1000/4/10-GA3-Sum/97. (Im Betreff der Beschwerde wird irrtümlich die Zahl des Begleitschreibens angeführt, mit dem das Hauptzollamt Salzburg den eben genannten Bescheid zugestellt und eine aus diesem resultierende Zahlungsaufforderung ausgesprochen hat.)

Die Bescheidzustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 23. Juli 1997. Die Beschwerdeschrift wurde vom Einschreiter an das Hauptzollamt Salzburg (mit der Bitte um Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof) übermittelt. Sie langte am 27. August 1997 beim Hauptzollamt Salzburg ein. Diese Behörde leitete die Beschwerde an die Finanzlandesdirektion für Salzburg weiter, wo sie am 10. September 1997 eintraf. Die letztgenannte Behörde übermittelte sie schließlich am 15. September 1997 dem Verfassungsgerichtshof.

2. Gemäß §82 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, gilt eine Beschwerde, die an eine unzuständige Stelle adressiert ist und von dort (allenfalls über eine weitere Stelle) an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wird, nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn die (letzte) Stelle diese Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder wenn die Beschwerde (sofern sie nicht im Postweg übermittelt wird) vor Ablauf der Frist beim Verfassungsgerichtshof einlangt (s. VfSlg. 13906/1994; vgl. auch VfGH 30.9.1997 B2087/97 und die dort zitierte Vorjudikatur). Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, gilt eine Beschwerde, die an eine unzuständige Stelle adressiert ist und von dort (allenfalls über eine weitere Stelle) an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wird, nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn die (letzte) Stelle diese Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder wenn die Beschwerde (sofern sie nicht im Postweg übermittelt wird) vor Ablauf der Frist beim Verfassungsgerichtshof einlangt (s. VfSlg. 13906/1994; vergleiche auch VfGH 30.9.1997 B2087/97 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Beschwerdefrist am 3. September 1997. Die Beschwerde wurde von der Finanzlandesdirektion für Salzburg am 15. September 1997 an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben.

Die Beschwerde ist somit verspätet und allein schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2387.1997

Dokumentnummer

JFT_10019392_97B02387_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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