TE OGH 2009/10/13 5Ob221/09z

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth, Dr. Glawischnig, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin B***** P*****, vertreten durch Mag. Dr. Werner Christian Eberl, Rechtsanwalt in Baden, dieser vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in Leobersdorf, wider die Antragsgegnerin S***** W***** Gesellschaft mbH & Co KEG, *****, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. Juni 2009, GZ 17 R 171/09g-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Sachbeschluss gab das Rekursgericht dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin teilweise Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR insgesamt nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragstellerin, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 10.000 EUR. Das Rechtsmittel der Antragstellerin war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies wird das Erstgericht zu veranlassen haben.

Ob das im Rechtsmittel enthaltene Vorbringen zur Begründung einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 206/99x; 4 Ob 268/99a; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k uva).

Textnummer

E92254

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00221.09Z.1013.000

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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