RS OGH 2012/10/4 1R266/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2012
beobachten
merken

Norm

ABGB §1096

Rechtssatz

1)

Auf der gegenseitigen Treuepflicht der Parteien des Bestandvertrages fußt die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Bestand des Mietverhältnisses gegenüber der Landesregierung als Förderungsgeber (Wohnbeihilfe) zu bestätigen.

2)

Dies gilt nicht, wenn redliche und rechtlich anerkennenswerte Gründe für die Verweigerung der Bestätigung bestehen. Diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen, obliegt dem Vermieter.

Entscheidungstexte

  • 1 R 266/12t
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 04.10.2012 1 R 266/12t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000130

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten