Norm
ABGB §1096Rechtssatz
1)
Auf der gegenseitigen Treuepflicht der Parteien des Bestandvertrages fußt die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Bestand des Mietverhältnisses gegenüber der Landesregierung als Förderungsgeber (Wohnbeihilfe) zu bestätigen.
2)
Dies gilt nicht, wenn redliche und rechtlich anerkennenswerte Gründe für die Verweigerung der Bestätigung bestehen. Diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen, obliegt dem Vermieter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000130Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012