RS OGH 2012/10/9 3R164/12f

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Norm

GebAG §25 Abs1a
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Eine Anspruchskürzung im Sinne des § 25 Abs 1 a GebAG setzt voraus, dass nach einer (allenfalls auch verspäteten) Warnung nicht ein (zumindest sinngemäßer) Auftrag zur Fortführung der Gutachtenserstattung erfolgt.Eine Anspruchskürzung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, a GebAG setzt voraus, dass nach einer (allenfalls auch verspäteten) Warnung nicht ein (zumindest sinngemäßer) Auftrag zur Fortführung der Gutachtenserstattung erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 3 R 164/12f
    Entscheidungstext OLG Graz 09.10.2012 3 R 164/12f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2012:RG0000084

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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