Rechtssatz 1
Soweit die mj. 3.-Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie und ihre Schwester die polnische Sprache nicht verstünden und diese in der Schule weder übersetzt noch gut erklärt würde, ist zu entgegnen, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Art. 3 EMRK erreicht wird.