RS AsylGH Erkenntnis 2012/01/13 S5 315668-2/2012

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Veröffentlicht am 13.01.2012
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Soweit die mj. 3.-Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie und ihre Schwester die polnische Sprache nicht verstünden und diese in der Schule weder übersetzt noch gut erklärt würde, ist zu entgegnen, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Art. 3 EMRK erreicht wird.

Schlagworte
EMRK, real risk, Sprachkenntnisse
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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