RS AsylGH Erkenntnis 2012/05/09 A13 251226-2/2011

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Veröffentlicht am 09.05.2012
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Wollte man § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG auch für jene Fälle gelten lassen, in denen die Zuständigkeit eines anderen Staates erst nachträglich (nach Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO) und nach Ablauf der 20-Tage-Frist entsteht, so träte Österreich zu dem Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit des anderen Staates entsteht, gleichzeitig selbst ein. Da dies die Effektivität der Dublin II VO beeinträchtigen würde - Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO wäre praktisch nie wahrzunehmen -, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die Regelung auch für diese Fälle gelten lassen zu wollen, dies umso weniger, als dies dem Interesse des Asylwerbers zuwiderlaufen könnte.

Schlagworte
Fristen, Konsultationsverfahren, Mitgliedstaat, Zeitablauf, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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