RS AsylGH Erkenntnis 2012/07/30 A2 413471-2/2011

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die durch die schlechte Gesundheitssituation des Beschwerdeführers insgesamt erhöhte Vulnerabilität bedeutete im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, dass schon Verfolgungshandlungen geringerer Intensität, wie etwa kurzfristige Verhaftungen oder nur geringe körperliche Übergriffe, eine individuell höhere Eingriffsintensität aufweisen würde als bei einem gesunden Menschen.

Schlagworte
Intensität, Verfolgungsgefahr
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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