RS AsylGH Erkenntnis 2012/07/30 C5 200849-4/2008

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Während bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, der Asylbehörde ebenso wie der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung und auch zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig sei (vgl. § 66 Abs. 3 FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Asylbehörden keine Zuständigkeit haben, in Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung zu verfügen, selbst wenn die Voraussetzungen nach dem FPG vorlägen; eine solche Zuständigkeit haben nur die Behörden nach dem FPG. Aus demselben Grund kommt der Asylbehörde aber auch keine Zuständigkeit zu, die Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen. Sie ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel selbst. Der Ausspruch, die Ausweisung sei unzulässig, beschränkt sich somit auf die Fälle des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005. In den Fällen des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hat vielmehr das Bundesasylamt einen Ausspruch über die Ausweisung zu unterlassen, der Asylgerichtshof eine allenfalls vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung zu beheben (vgl. auch AsylGH 29.10.2010, C5 266.294-0/2008/12E; 29.10.2010, C5 266.295-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.296-0/2008/12E; 29.10.2010, C5 266.297-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.322-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.323-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.324-0/2008/11E; 29.10.2010, C5 266.325-0/2008/12E; 25.11.2010, A10 318.843-1/2008/7E; 1.12.2010, A9 314.247-1/2008/7E; 13.9.2011, A10 262.763-0/2008/7E; 28.9.2011, A10 402.049-1/2008/5E; 11.11.2011, B11 261.496-0/2008/21E).

Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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