RS AsylGH Erkenntnis 2012/08/14 D3 257325-3/2012

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Veröffentlicht am 14.08.2012
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Rechtssatz 1

 

Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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