RS AsylGH Erkenntnis 2012/09/07 A10 416346-2/2012

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Veröffentlicht am 07.09.2012
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Rechtssatz 1

 

Der im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Zeitpunkt für die Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ist der Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, etwaige nachträglich eingetretene maßgebliche Änderungen der Lage (vgl. z. B. UNHCR Position on Returns to Mali, Mai 2012) bleiben außer Betracht und wären in einem allfälligen Folgeverfahren zu prüfen (VwGH 04.06.1991, 90/11/0229).

Schlagworte
Herkunftsstaat, Sicherheitslage, Zeitpunkt, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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