RS AsylGH Erkenntnis 2012/09/24 E10 429384-1/2012

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Veröffentlicht am 24.09.2012
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 38 Abs. 1 Z 4 leg. cit. Deren Tatbestandsmerkmale sind jedoch nicht erfüllt, zumal die belangte Behörde verkennt, dass die bP zwar ihre wirtschaftliche Lage bzw. jene der Familie als Ausreisegrund vorbrachte, jedoch auch angab, diese stelle sich aufgrund der ebenso beschriebenen Grundstückstreitigkeiten in der von der bP beschriebenen Lage dar.

 

Aufgrund der dem österreichischen Asylrecht immanenten "Schutztheorie" können als Verfolger sowohl der Staat als auch nichtstaatliche Akteure (also auch Privatpersonen, wie im gegenständlichen Fall) auftreten (vgl auch Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004; das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers [vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem

vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]; und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).

 

Im gegenständlichen Fall schilderte die bP somit Verfolgung im Sinne der oa. Ausführungen, sodass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z4 nicht gegeben sind.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Richtlinienkonformität
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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