RS AsylGH Beschluss 2012/09/27 C5 426529-1/2012

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Der Asylgerichtshof schließt aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.1996, 95/12/0004), dass die Berichtigung jenem Organ zukommt, dem der Fehler unterlaufen ist:

Ein Fehler bei der kollegialen Beschlussfassung ist dem Senat zuzurechnen und von ihm zu berichtigen, ein Fehler bei einem zeitlich nach dieser Beschlussfassung liegenden Akt, den der Vorsitzende des Senates allein gesetzt hat, ist von ihm zu berichtigen (AsylGH 27.8.2008, C5 314.023-2/2008/3Z; 20.10.2008, C5 262.338-0/2008/6Z; 15.7.2009, C5 240.321-4/2008/10Z; 24.9.2010, C5 255.680-0/2008/19Z; 23.5.2012; C5 302.174-1/2012/8Z).

 

Wie oben dargestellt, wurde im Erkenntnis die Geschäftszahl falsch angeführt; in dem vom Senat beschlossenen Entwurf ist nur die Aktenzahl angeführt, der Rest der Geschäftszahl ist vom Vorsitzenden nach der Beschlussfassung ergänzt worden. Dieser Fehler - die fehlerhafte Ergänzung der Geschäftszahl - ist daher dem Vorsitzenden zuzurechnen.

 

Im Ergebnis ist daher der Senatsvorsitzende (allein) zuständig, das Erkenntnis zu berichtigen.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung, Zurechenbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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