RS UVS Oberösterreich 2012/06/11 VwSen-240832/3/Gf/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2012
beobachten
merken
Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Aufhebung wegen Spruchmangels, wenn im Falle einer dezidierten Bestrafung wegen Übertretung des § 13a Abs 2 Tabakgesetz die Tatzeit im Spruch lediglich nach Stunden und Minuten angeführt, nicht jedoch ein ? zumindest kurzer ? Zeitraum und/oder zumindest die Anzahl der Raucher angegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten