TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/15 99/02/0365

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Veröffentlicht am 15.12.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des HK, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. September 1999, Zl. Senat-WT-98-009, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. März 1997 gegen 17.20 Uhr in einem näher bezeichneten Bereich einer Bundesstraße im Gemeindegebiet von W. ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl das zumutbar gewesen wäre, überzeugt zu haben, dass dieses Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche. So seien während des Betriebes dieses Kraftfahrzeuges dessen Schluss- und Bremsleuchten durch eine mit dem Fahrzeug transportierte Zierföhre verdeckt gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt nicht dafür gesorgt, dass das hintere Kennzeichen des Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar gewesen sei, weil dieses durch die Äste der aus dem offenen Heckteil des Fahrzeuges ragenden Zierföhre total verdeckt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch (insgesamt drei) Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 4 und 8 sowie § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 und weiters gemäß § 102 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Es seien daher gemäß § 134 leg. cit. Geldstrafen im Gesamtausmaß von S 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 54 Stunden) zu verhängen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 102 (Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers) Abs. 1 erster Halbsatz KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 14 Abs. 8 dritter Satz leg. cit. dürfen Begrenzungsleuchten (Abs. 3), Schlussleuchten (Abs. 4), Rückstrahler im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten (§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende Entfernung sichtbares Licht aus- oder rückstrahlen können.

Gemäß § 102 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. hat der Lenker u.a. dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt durch die Ergebnisse der von ihr am 10. September 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung und insbesondere durch die zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers erwiesen sei.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren im wesentlichen lediglich vorgebracht, eine in den Verwaltungsakten enthaltene Fotografie, auf welcher sein Fahrzeug mit der aufgeladenen Zierföhre abgebildet sei, sei erst angefertigt worden, nachdem der ihn anhaltende Meldungsleger eine Veränderung der Lage der Zierföhre durch Lösen und anschließendes Anziehen von Schnüren angeordnet habe. Beim Lösen der Schnüre seien die Zweige naturgemäß über die Kennzeichentafel gehangen. In der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vertritt er nunmehr die Auffassung, die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf die angeführte Fotografie, sondern auf die in sich widerspruchsfreien Aussagen des Meldungslegers gestützt hat. Auch könnte selbst im Fall eines Nachweises, dass eine Verschnürung der Zierföhre bereits vor der Anhaltung des Beschwerdeführers vorhanden war, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Angaben des Meldungslegers über die Verdeckung der Leuchten und des Kennzeichens nicht den Tatsachen entsprachen. Darauf, unter welchen Umständen diese Fotografie hergestellt wurde und ob eine Verschnürung vorhanden war, kommt es somit nicht an. Einem allenfalls in der Unterlassung der Auseinandersetzung mit den angeführten Ausführungen des Beschwerdeführers gelegenen Verfahrensmangel kommt daher Wesentlichkeit nicht zu.

Hinsichtlich der Verdeckung des Kennzeichens hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Zl. 84/02/0155, geltend gemacht, der angefochtenen Bescheid lasse nicht erkennen, auf welchen der vier in § 102 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 angeführten Tatbestände die diesbezügliche Bestrafung gestützt werde. Dazu ist festzuhalten, dass in dem dem angeführten Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall die Leserlichkeit des Kennzeichens Verfahrensgegenstand war. Nur für den Fall der Unleserlichkeit des Kennzeichens könnten die vier in dieser Hinsicht in § 102 Abs. 2 leg. cit. angeführten Tatbestände (Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel) allenfalls zum Tragen kommen. Im vorliegenden Fall lautet der Vorwurf aber dahin, dass die Kennzeichentafel zufolge ihrer Verdeckung durch die Zierföhre nicht vollständig sichtbar war. Die Verpflichtung des Lenkers, dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar ist, ist in § 102 Abs. 2 leg. cit. derart geregelt, dass weitere Ausführungen, etwa in welcher Weise die vollständige Sichtbarkeit beeinträchtigt wurde, nicht erforderlich sind. Aus dem angeführten Erkenntnis ist daher für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen. Dass er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der festgestellten Verdeckung des Kennzeichens.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob er sich vor Antritt der Fahrt über den vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges überzeugt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die im - durch den angefochtenen Bescheid bestätigten - Straferkenntnis enthaltenen Vorwürfe - soweit sie sich auf § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 stützen - dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Last legen, er habe das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich überzeugt zu haben, dass das Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Damit war der Beschwerdeführer jedenfalls in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen durch die Zeugenaussagen des Meldungslegers belegten Tatvorwurf zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal behauptet, eine solche Prüfung vorgenommen zu haben. Auf Grund des von ihr in unbedenklicher Weise als erwiesen angenommenen Sachverhaltes - nämlich, dass die angeführten Leuchten und das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges durch die transportierte Zierföhre verdeckt waren -

konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die ihm gemäß § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 obliegende Prüfung unterlassen hat.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020365.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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