RS UVS Oberösterreich 2012/06/20 VwSen-390334/13/Bm/Th

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Beim Begehungsdelikt des Feilhaltens einer falsch bezeichneten oder nicht entsprechend gekennzeichneten Ware ist Tatort jener Ort, wo die Ware in Verkehr gesetzt bzw gewerbsmäßig feilgehalten worden ist. Dies deshalb, weil nicht das Unterlassen der Kennzeichnung, sondern erst das Inverkehrbringen bzw das gleichzuhaltende gewerbsmäßige Feilhalten mit Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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