RS UVS Steiermark 2012/06/28 30.13-94/2011

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs 1 Z 6 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sind auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abständen von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen. Ladebordwände sind als plattenförmige Hubeinrichtungen dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur zur Be- und Entladung nach hinten kippbar sind, sondern auch als Heckwand dienen. Keine Ladebordwand ist daher eine klappbare bzw. kippbare Laderampe mit hydraulischer Öffnung, die einen zusätzlichen Aufbau hinter der Heckwand darstellt. Solche Laderampen sind zwar Arbeitsmittel im Sinne des § 2 Abs 1 erster Satz AM-VO, da die darin enthaltene Definition "Arbeitsmittel" alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, umfasst, die zur Benützung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Jedoch sieht die Arbeitsmittelverordnung für diese Arbeitsmittel keine Überprüfungspflichten (im Sinne des § 8 Abs 1 der VO) vor.

Schlagworte
Überprüfung; wiederkehrende; Ladebordwand; Laderampe; Heckwand; Heckklappe
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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