RS UVS Kärnten 2012/06/28 KUVS-1456/2/2011

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Rechtssatz

Sowohl aus § 1 Abs. 1 K-PStG als auch aus § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung ergibt sich, dass das Tatbestandselement ?mehrspuriges? Kraftfahrzeug essentieller Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses sein muss. Die Gebührenpflicht nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtgesetz und der Klagenfurter Parkgebührenverordnung gilt nur für mehrspurige, nicht hingegen für einspurige Kraftfahrzeuge, weshalb dem Tatbestandsmerkmal ?mehrspurig? entscheidende Bedeutung bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zukommt.

Schlagworte
Mehrspuriges Kraftfahrzeug, Einspuriges Kraftfahrzeug, Bestandteile des Spruches, Kurzparkzone, Gebührenpflicht, Spruchbestandteile, Tatbestandsmerkmale, Identität der Tat
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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