RS Vfgh 2012/7/2 B692/12

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Veröffentlicht am 02.07.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Veterinärwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Kosten iHv € 52.348,95 für Transport, Unterbringung, Verpflegung der dem Beschwerdeführer gemäß §37 Abs1 Z2 TierschutzG abgenommenen Rinder.

Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages im Fall des Obsiegens.

Da der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal mit Verweis auf seine Arbeitslosigkeit und die Notwendigkeit der Veräußerung von Liegenschaften behauptet, ohne jedoch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse konkret darzulegen, war dem Antrag - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einen Kredit aufzunehmen - keine Folge zu geben, zumal eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides gemäß §2 Abs2 VVG auch nur insoweit zulässig wäre, als dadurch der notwendige Unterhalt des Antragstellers nicht gefährdet wäre.

Entscheidungstexte

  • B 692/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.07.2012 B 692/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B692.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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