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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Berufliche VertretungenRechtssatz
Keine Folge - keine hinreichende Konkretisierung
Vorschreibung der Grundumlage 2011 iHv € 5.688,00 gem §128 Abs1 WirtschaftskammerG 1998 idF BGBl I 3/2012.Vorschreibung der Grundumlage 2011 iHv € 5.688,00 gem §128 Abs1 WirtschaftskammerG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2012,.
Vorbringen betr Liquiditätsengpässe und nicht wiedergutmachbarer Nachteile im Geschäftsleben.
Die Antragstellerin hat es jedoch unterlassen, ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse unter Einschluss ihrer Schulden jeweils nach Art und Ausmaß durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft darzutun.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B847.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012