RS Vfgh 2012/8/1 B876/12

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Finanzstrafrecht

Rechtssatz

Keine Folge - keine Vollzugstauglichkeit

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens nicht Folge gegeben. Ein solcher Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

  • B 876/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.08.2012 B 876/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B876.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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