RS UVS Steiermark 2012/08/14 30.3-34/2012

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Veröffentlicht am 14.08.2012
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Rechtssatz

Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, ist er gemäß § 8 Abs 2 MeldeG verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Unterlassung ist die Angabe der Anschrift der gewährten Unterkunft. Daher stellt die unrichtige Bezeichnung dieser Anschrift mit "T. Nr. 72" statt "T. Nr. 73, Wohnung Nr 4" einen schweren Mangel im Sinne des § 44a Z 1 VStG (und kein berichtigungsfähiges offenkundiges Versehen) dar, wenn dieser Mangel auch in sämtlichen Verfolgungshandlungen enthalten ist.

Schlagworte
Unterkunftgeber; Unterkunftnahme; Anschrift; Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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