RS Vfgh 2012/9/7 B1080/12

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Veröffentlicht am 07.09.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Hochschulen

Rechtssatz

Keine Folge

Feststellung der Studienbeitragspflicht gem §23, §23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, MBl 40/2007 idF 129/2012.

Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag aus, welche Konsequenzen für sie - aus studienrechtlicher Sicht - mit einer Nichterfüllung der strittigen Studienbeitragsverpflichtung verbunden wären.

Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung eines bereits entrichteten Studienbeitrages hätte, hätte sie jedoch darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrags in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Da der Antrag dazu keine Ausführungen enthält, entspricht er nicht den Anforderungen des §85 Abs2 VfGG.

Entscheidungstexte

  • B 1080/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.09.2012 B 1080/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1080.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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