RS UVS Steiermark 2012/08/28 30.6-100/2012

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Veröffentlicht am 28.08.2012
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Rechtssatz

Eine strafbare Anstiftung nach § 7 VStG zu einer Übertretung nach § 85 Abs 1 ForstG setzte nach dem gegenständlichen Tatvorhalt voraus, dass die Gesellschaft A., die Waldgrundstücke zum Straßenbau kaufen wollte, deren Eigentümer durch ein Vertragsanbot vorsätzlich zur Durchführung einer Fällung ohne Bewilligung veranlasste. Danach müsste der Wille des jeweiligen Grundeigentümers, die Fällung ohne entsprechende Bewilligung vorzunehmen, erst durch dieses Vertragsanbot entstanden sein. Eine solche Anstiftung wäre etwa dann anzunehmen, wenn nach dem Vertragsanbot die Schlägerung innerhalb eines so knappen Zeitraumes durchgeführt werden sollte, dass eine Bewilligung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, oder wenn eine (erkennbar) nicht bewilligungsfähige Fällung veranlasst wurde. Somit hätte im Spruch neben der genauen Tatzeit dieser Veranlassung eine Umschreibung, auf welche Weise die Anstiftung durch das Vertragsanbot erfolgt sei, enthalten sein müssen. Stattdessen befanden sich im erstinstanzlichen Akt Unterlagen, wonach die A. über die Bewilligungspflicht einer Fällung informierte und im (nicht unterfertigten) Vertragsentwurf Fristen für die Durchführung der Schlägerungen vorgesehen hatte, die mindestens einige Monate betragen haben. Dies alles spricht gegen die erstbehördliche Annahme, wonach durch diese vertraglichen Vereinbarungen eine Anstiftung der Grundeigentümer. zur konsenslosen Durchführung der Fällungen stattgefunden habe. Eine Abänderung des Vorhalts, auf welche (sonstige) Art und Weise eine Anstiftung erfolgt sei, wäre eine unzulässige Abänderung von Tatbestandsmerkmalen, die für eine zweckentsprechende Verteidigung wesentlich sind.

Schlagworte
Fällung; Bewilligungspflicht; Anstiftung; Entschluss; Tatzeit; Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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