RS Vfgh 2012/10/10 A14/11

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
VStG §31 Abs3, §54b

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Rückzahlung eingehobener Geldstrafen wegen behaupteter Vollstreckungsverjährung; Möglichkeit einer Überprüfung der im Vollstreckungsverfahren erlassenen Bescheide

Rechtssatz

Das Bestehen des Klagsanspruches wird im Wesentlichen damit begründet, dass durch die mehrfach vom Magistrat der Stadt Wien bewilligten Teilzahlungsvereinbarungen im Zeitpunkt der Vollstreckung bereits die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei.

Über die jeweiligen Ansuchen der nunmehrigen Klägerin wurde mittels Bescheid entschieden. Es handelt sich somit um vermögensrechtliche Ansprüche, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden war und auch entschieden wurde. Das Vorbringen der Klägerin, das ausschließlich darauf gerichtet ist, die rechtskräftigen, im Vollstreckungsverfahren erlassenen Bescheide einer Überprüfung durch den VfGH zu unterziehen, ist nicht geeignet, eine Zuständigkeit des VfGH nach Art137 B-VG zu begründen (vgl dazu bereits VfSlg 1602/1947). Vielmehr wäre der Klägerin der Weg offen gestanden, gegen die Bescheide rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Entscheidungstexte

  • A 14/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2012 A 14/11

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafrecht, Verjährung Vollstreckungs-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:A14.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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