RS Vwgh 2012/9/25 2011/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §124 Abs1;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist ein Bauführer gemäß den Bestimmungen der Wr BauO bestellt und wird bei der Baudurchführung von einer vorhandenen Baubewilligung abgewichen, ist dafür der Bauführer und nicht der Bauherr oder der Bauwerber als unmittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0091).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050018.X03

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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