TE AsylGH Beschluss 2012/10/19 E7 402746-2/2012

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Veröffentlicht am 19.10.2012
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Spruch

E7 402.746-2/2012-4Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, FZ. 07 12.241-BAW (richtig: FZ. 11 05.242-BAW), beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

Verfahrensgang

 

Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2011 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, FZ. 07 12.241-BAW (richtig: 11 05.242-BAW), in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.

 

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27.09.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht mit 04.10.2012 vom Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde des BF.

 

Der gg. Verfahrensakt langte mit 16.10.2012 bei der zuständigen Abteilung des AsylGH ein.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

 

2. Gemäß § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und (in verfassungskonformer Interpretation der gg. Bestimmung auch) 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

 

4. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 aus folgenden Gründen nicht getroffen werden.

 

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes, eingelangt beim AsylGH am 16.10.2012, enthält ein Vorbringen, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des BF im Fall der Durchführung der mit der gg. Entscheidung in der Sache selbst verbundenen Ausweisung geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geboten ist.

 

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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