TE AsylGH Beschluss 2012/10/23 B3 427028-2/2012

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Spruch

B3 427.028-2/2012/2Z

 

B E S C H L U S S

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 2012, Zl. 12 11.845 EAST-Ost, beschlossen:

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 3. September 2012 gemäß § 68 AVG zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.

 

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

1.2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

 

2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, 2012, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).

 

2.2. Im vorliegenden Fall werden Eingriffe behauptet, die in die Schutzbereiche der Art. 3 und 8 EMRK fallen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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