TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/18 2000/10/0071

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Index

82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des D in Liebenfels, vertreten durch Dr. Friedrich Staudacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 9. März 2000, Zl. 300.769/2-III/B/12a/93, betreffend Unwirksamerklärung eines Bescheides gemäß § 22 Abs. 2 Lebensmittelgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundeskanzlers vom 9. März 2000 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. November 1992, betreffend Vorschreibung von Auflagen zur Hintanhaltung einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Trinkwasser abgewiesen und dieser Bescheid gemäß § 22 Abs. 2 Lebensmittelgesetz für unwirksam erklärt. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien bei der Hygienerevision einer Wasserversorgungsanlage durch Organe der Lebensmittelaufsicht hygienische Missstände festgestellt und dem Beschwerdeführer daraufhin Auflagen vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen Berufung erhoben und vorgebracht, er sei weder Betreiber, noch Besitzer der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage. Durch die am 23. Juli 1998 erlassene Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, sei dem vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid derogiert worden. Es sei daher dieser Bescheid für unwirksam zu erklären gewesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer grundbücherlich ausgewiesener Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem sich die Wasserversorgungsanlage befinde. Der erstbehördliche Bescheid sei daher zu Recht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen.

In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht, "nicht als Bescheidadressat und Partei in das verfahrensgegenständliche Verwaltungsverfahren hineingezogen zu werden," sowie im Recht auf Parteiengehör verletzt. Dies, weil das Verfahren durch die Unwirksamkeitserklärung des erstinstanzlichen Bescheides "naturgemäß" in jenen Stand zurückversetzt werde, in welchem es sich vor Erlassung des Bescheides befunden habe; die im für unwirksam erklärten Bescheid erteilten Auflagen seien somit nicht vollziehbar. Damit sei "zwangsläufig" verbunden, "dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt, weil ja ein Bescheidadressat fehlt". Wenn aber der angefochtene Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid, "der für den Beschwerdeführer eine Beschwer darstellt, kassiert, dann muss auch konsequenterweise dieser Vorteil, der dem Beschwerdeführer durch die Unwirksamerklärung zustatten gekommen ist, ihm im Sinne einer Berufungsstattgebung zugerechnet werden". Die Berufung hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen. Wäre der Beschwerdeführer weiters angehört worden, wäre der erstbehördliche Bescheid gar nicht erlassen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid wurde die von der Erstbehörde gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorschreibung von Auflagen für unwirksam erklärt. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, könnten ihn die Auflagen nicht mehr beschweren. Dass die belangte Behörde demgegenüber die Berufung abwies, statt auszusprechen, dass ihr Folge gegeben werde, verletzte den Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten; ändert dies nach dem insoweit eindeutigen Inhalt des angefochtenen Bescheides doch nichts daran, dass die erstbehördliche Auflagenvorschreibung durch den angefochtenen Bescheid für "unwirksam erklärt", was im vorliegenden Fall nicht anders denn als eine ersatzlose Behebung des Erstbescheides zu deuten ist. Ein Anspruch des Beschwerdeführers, dem zufolge der erstbehördliche Bescheid aus bestimmten - in der Berufung vorgebrachten - Gründen zu beheben gewesen wäre, besteht nicht; dass der angefochtene Bescheid aber dem Beschwerdeführer nachteilige Bindungswirkungen entfaltet, wird in der Beschwerde selbst nicht behauptet.

Auch die vom Beschwerdeführer monierte Anhörung hätte in Ansehung des angefochtenen Bescheides - selbst nach den Beschwerdebehauptungen - zu keinem im Ergebnis anderen Bescheid geführt.

Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer daher in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, das die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100071.X00

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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