RS Vwgh 2012/10/4 2011/09/0049

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
AuslBG §3;
AVG §68 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/09/0012 E 4. Oktober 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/11/0133 E 20. Jänner 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Aufgrund der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Straferkenntnisses entfaltet dieses Bindungswirkung nur dahin, daß der Bestrafte gegen sich gelten lassen muß, die im Spruch umschriebene Tat begangen zu haben. Diese Bindung steht aber der Bestrafung einer anderen Person (hier den als zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer iSd § 9 Abs 1 VStG) wegen desselben Sachverhaltes nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090049.X01

Im RIS seit

13.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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