TE OGH 2009/11/17 1Ob206/09i

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Singer, Rechtsanwalt in Schwaz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 11.767,75 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 7.598,13 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. Juli 2009, GZ 2 R 207/09w-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 20. April 2009, GZ 3 C 840/07v-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird - unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung - dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.059,20 EUR (darin 1.234 EUR Barauslagen und 304,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt ein Abfallentsorgungsunternehmen. Sie räumte der Klägerin mit schriftlicher Vereinbarung vom 17. 4. 2003 das Recht ein, auf ihrem Betriebsgelände ein Blockheizkraftwerk auf Basis von organischen Fetten und Ölen zu betreiben, wogegen sich die Klägerin verpflichtete, die - wenige Meter von ihrem Kraftwerk entfernte - Mülltrocknungsanlage der Beklagten mit Wärmeenergie (Heißluft) zu beliefern. Der Geschäftsführer der Klägerin, ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten, hatte schon aufgrund seiner Ausbildung und vieljährigen Praxis im Abfallwesen das Wissen um die „Gefährlichkeit von Bränden samt damit verbundener Rauchentwicklung bei Mülltrocknungsanlagen". Die rechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Beeinträchtigung der Anlage der Klägerin durch von der Trocknungsanlage der Beklagten ausgehenden Rauch wurden im Vertrag, der vom Geschäftsführer der Klägerin formuliert wurde, nicht geregelt. Sowohl die Trocknungsanlage der Beklagten als auch das Blockheizkraftwerk der Klägerin werden für sich selbst betrachtet nach dem gegenwärtigen Stand der Technik betrieben. Bei der Mülltrocknung kann man technisch nicht vermeiden, dass es zu einem Brand (und damit zur Rauchentwicklung) kommt. Eine Überwachung mit rauchempfindlichen Elementen ist dort nicht möglich. Bei Entdeckung eines Brandes in einer der Müllboxen der Beklagten müssen die Brandschutzklappen umgehend geschlossen werden. Bei größeren Brandereignissen nützt dies allerdings nichts mehr, da beim Löschen die Tore geöffnet werden müssen, wobei massiver Rauchaustritt zu erwarten ist. Brände in der Mülltrocknungsanlage können ohne jegliche externe Faktoren auftreten; auch Zersetzungsprozesse führen nämlich zu höheren Temperaturen, die auch Brände auslösen können. Am 6. 12. 2006, 20. 2. 2007 und am 21. 8. 2007 kam es jeweils zu Bränden mit Rauchentwicklung in der Mülltrocknungsanlage der Beklagten. Dabei wurde die rauchhaltige Luft von der Lüftungsanlage im Heizwerk der Klägerin angesaugt, was jeweils zu Beeinträchtigungen der vorhandenen Luftfilter und Brandmelder führte, die daraufhin von der Klägerin ausgetauscht wurden. Unter Berücksichtigung des Vorteils der Klägerin durch den Einbau neuer Teile (Abzug „neu für alt") entstanden ihr Schäden von insgesamt 7.598,13 EUR.

Die Klägerin begehrte Schadenersatz von 11.767,75 EUR samt Zinsen von der Beklagten und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Schäden seien nicht durch die Rauchentwicklung beim Normalbetrieb entstanden, vielmehr habe es jeweils abnormale Rauchentwicklung durch aufgetretene Brände gegeben. Schon im Jahr 2005 habe es einmal eine Schädigung durch einen Großbrand gegeben. Vorher und nach dem letzten Brandereignis im August 2007 habe es keine weiteren Brände gegeben, woraus ersichtlich sei, dass die Beklagte in der Lage gewesen sei, das Brandrisiko durch entsprechende Maßnahmen zu beeinflussen. Die Klägerin habe aus dem Vertragsverhältnis die rechtliche Stellung eines Bestandnehmers. Die Beklagte wäre aufgrund vertraglicher Verpflichtung gehalten gewesen, Beeinträchtigungen der Anlage der Klägerin zu unterlassen. Sie hätte geeignete technische Maßnahmen zur Brandverhinderung ergreifen müssen. Diese hätten geeignet sein müssen, die Klägerin so rechtzeitig vor drohender Rauchbeeinträchtigung zu warnen, dass die Klägerin rechtzeitig schadensverhütend reagieren hätte können. Jedenfalls sei der Beklagten mangelnde Überwachung ihrer Anlage vorzuwerfen. Dadurch sei es jeweils zu einem verspäteten Schließen der Brandschutzklappen gekommen. Mit einer Beeinträchtigung durch massive Rauchentwicklung habe die Klägerin bei Vertragsschluss nicht rechnen müssen, zumal sie davon ausgegangen sei, dass die Trocknungsanlage der Beklagten über ausreichende Sicherheitsvorkehrungen, zB Sprinkleranlagen, verfüge. Die Beklagte treffe jedenfalls ein Verschulden an den verursachten Schäden. Hilfsweise stützte die Klägerin ihr Ersatzbegehren auch auf die verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung. Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dem Geschäftsführer der Klägerin sei bei Vertragsabschluss die mögliche Rauchentwicklung aus einer derartigen Trocknungsanlage bekannt gewesen. Dass diese bei der Klägerin Schäden verursachen würde, sei für die Beklagte unvorhersehbar gewesen. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Anlage vor Schäden zu schützen. Nachdem die Beklagte ursprünglich bestritten hatte, dass es überhaupt Brandereignisse gegeben hätte, und den Standpunkt vertreten hatte, es habe sich nur um die bei derartigen Trocknungsanlagen übliche Rauchentwicklung gehandelt, wandte sie im weiteren Verfahren ein, es sei dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt gewesen, dass Schwelbrände wie die eingetretenen zu erwarten sind. Die Anlage der Beklagten sei technisch perfekt. Die Vorfälle seien für die Beklagte unvermeidbar gewesen. Da auch sonst kein Fehlverhalten der Beklagten vorliege, treffe sie kein Verschulden. Eine nachbarrechtliche Haftung komme nicht in Betracht.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 7.598,13 EUR samt 4 % Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren (unbekämpft) ab. Der Vertrag zwischen den Streitteilen weise verschiedene Elemente eines Bestandvertrags auf; dabei müsse das Entgelt des Bestandnehmers nicht in Geld bestehen, vielmehr könne der Bestandzins auch etwa durch die Lieferung von Wärmeenergie entrichtet werden. Der Bestandgeber habe die vertragliche Pflicht, alles Erforderliche zu tun, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Er müsse die Bestandsache im vertragsgemäßen Zustand übergeben, sie in diesem Zustand erhalten, und dürfe überdies den Bestandnehmer in der Ausübung seines Gebrauchsrechts nicht stören. Da die Klägerin nach dem Vertrag Beeinträchtigungen ihrer Anlage durch die Beklagte nicht hinnehmen müsse, schulde die Beklagte die Eignung der vermieteten Fläche zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks, wozu auch die Rauchfreiheit gehöre, und zwar insbesondere wenn der Rauch vom sonstigen Gelände des Bestandgebers herkomme. Der Vermieter habe alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und diesen zu erhalten. Hier habe festgestellt werden können, dass die Schadensfälle nur durch organisatorische Maßnahmen, etwa durch teuren (Nacht-)Wächterdienst, hätten verhindert werden können. Von einer Unerschwinglichkeit könne aber hiebei noch nicht gesprochen werden, wobei insbesondere der eingetretene Schaden von ca 10.000 EUR im Zeitraum von zwei Jahren als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könne. Es sei zwar hervorgekommen, dass der Geschäftsführer der Klägerin - ebenso aber auch die Beklagte - von der „Brandgefährlichkeit" des Umfelds hätte wissen müssen, es seien aber dennoch keine Vertragsaussagen hiezu getroffen worden. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, die Klägerin vor Bränden bzw Rauchimmissionen vom Betriebsgelände der Beklagten zu schützen. Die Klägerin sei berechtigt, den Ersatz des eingetretenen Schadens zu verlangen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Der zwischen den Streitteilen bestehende Vertrag stelle eine Verknüpfung von Energieliefer- und Bestandvertrag, somit einen gemischten Vertragstypus, dar. Sowohl die kostenfreie Überlassung eines Teils des Grundstücks als auch die Lieferung von Strom (richtig: Wärmeenergie) seien als vertragliche Hauptpflichten einzustufen. Unabhängig von der Einordnung des Vertrags richte sich jedoch ein allenfalls vom Schädiger zu ersetzender Schaden jedenfalls nach allgemeinem Schadenersatzrecht. Auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1096 ABGB bedürfte es für Ersatzansprüche der Klägerin eines Verschuldens des Bestandgebers. Die Beklagte treffe allerdings kein Verschulden. Der Anlagenkomplex sei brandschutztechnisch „entsprechend" betrieben worden. Der Beklagten könne aus der Rauch- und Brandentstehung in der Anlage kein subjektiver Vorwurf gemacht werden, zumal solche Ereignisse bei Restmülltrocknungsanlagen nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch die Einstellung eines teuren (Nacht-)Wächterdienstes könne der Beklagten nicht zugemutet werden, weil dies eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeutete und auch außer Verhältnis zum eingetretenen Schaden stünde. Mangels Verschuldens der Beklagten, die ihrer diesbezüglichen Beweispflicht aufgrund der Beweislastumkehr nachgekommen sei, komme daher eine vertragliche Haftung nicht zum Tragen. Auch Ansprüche nach § 364a ABGB bestünden nicht, zumal es sich beim Anlagenkomplex um eine einheitliche Anlage handle, da ein beide Teile (Mülltrocknungsanlage, gespeist durch Blockheizkraftwerk) umfassender Bescheid vorliege und nicht zwei einzelne Anlagengenehmigungen erlassen worden seien. Das Nachbarrecht des ABGB solle vor Immissionen schützen, die von einem benachbarten Grundstück ausgehen. Da hier die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgegangenen Emissionen als Immissionen auf einen anderen, gleichfalls behördlich mitgenehmigten Teil der Gesamtanlage - auch wenn dieser von einem anderen Betreiber geführt wird - eingewirkt und dort zu Schäden geführt hätten, sei § 364a ABGB schon seinem Sinn und Zweck nach nicht anwendbar. Die Revision sei zulässig, weil die Frage, ob die nachbarrechtlichen Vorschriften des ABGB auch Anwendung finden, wenn die Immissionen und die Emissionen von einer einheitlichen Anlage, deren Bestandteile sich auf demselben Grundstück befinden, ausgehen und gleichzeitig auf diese einwirken, losgelöst vom Einzelfall zu betrachten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.

Daran, dass die Stellung der Beklagten gegenüber der Klägerin jener eines Bestandgebers entspricht, kann kein Zweifel bestehen, hat diese sich doch zur Überlassung einer Grundfläche gegen eine geldwerte Gegenleistung verpflichtet. Auch wenn aus § 1096 ABGB für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts unmittelbar zu gewinnen ist, weil es sich dabei primär um eine spezielle Gewährleistungsnorm für Bestandverhältnisse handelt (vgl nur RIS-Justiz RS0021286), so ist dieser Vorschrift doch immerhin zu entnehmen, was der Bestandgeber dem Bestandnehmer schuldet. Zutreffend hat schon das Erstgericht dargestellt, dass es zu den Verpflichtungen des Bestandgebers gehört, dem Bestandnehmer nicht nur den dauerhaften Gebrauch der Sache zu verschaffen, sondern ihn auch vor Störungen auch zu schützen und eigene Störungen zu unterlassen. Richtig hat das Berufungsgericht auf die Anwendbarkeit des § 1298 ABGB verwiesen. Danach hat der Vermieter (zu behaupten und) zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (RIS-Justiz RS0020873) und insbesondere Störungen dieses Gebrauchs zu vermeiden. Auch bei der Beurteilung, ob vertraglich (nur) ein „rauchgefährdetes" Objekt geschuldet war, oder aber die Klägerin davon ausgehen durfte, sie könne ihre Betriebsanlage ohne übermäßige und Schaden stiftende Beeinträchtigungen durch von der Trocknungsanlage der Beklagten ausgehende Rauchbelastungen nutzen, schließt sich der erkennende Senat den Auffassungen der Vorinstanzen an. Wenn auch der Geschäftsführer der Klägerin „um die Gefährlichkeit von Bränden samt damit verbundener Rauchentwicklung bei Mülltrocknungsanlagen" wusste, besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Klägerin den (für die Beklagte erkennbaren) Vertragswillen zu unterstellen, mit der Überlassung einer erheblich rauchgefährdeten Grundfläche einverstanden zu sein. Mangels abweichender Regelung im Vertrag ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin - wie auch andere Vertragspartner in vergleichbaren Situationen - davon ausgehen durfte, die Beklagte würde durch entsprechende Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen dafür sorgen, dass gelegentlich unvermeidbar auftretende Brandentwicklungen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden, sodass nachteilige Folgen für die Anlage der Klägerin nicht entstünden. Ein davon abweichender Vertragswille ist auch deshalb nicht zu unterstellen, weil für alle Beteiligten evident sein musste, dass eine empfindliche technische Anlage, die häufig durch starke Rauchentwicklung beeinträchtigt wird, für die Klägerin nicht von Interesse sein kann.

In der entscheidenden Frage, ob es der Beklagten gelungen ist, im Sinne des § 1298 ABGB den Nachweis zu führen, dass sie an den schadensauslösenden Ereignissen in ihrer Trocknungsanlage kein Verschulden trifft, vermag sich der erkennende Senat der Auffassung des Berufungsgerichts hingegen nicht anzuschließen. Richtigerweise ist die Beklagte nicht einmal ihrer Behauptungslast in dieser Richtung nachgekommen. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, der Beklagten könne die Einstellung eines teuren (Nacht-)Wächterdienstes nicht zugemutet werden, geht sie lediglich auf eine von zahlreichen grundsätzlich denkbaren Abhilfemaßnahmen ein. Gerade wenn in einem Betrieb Ereignisse, die benachbarte Betriebseinrichtungen schädigen können, technisch nicht ausgeschlossen werden können, ist der Anlagenbetreiber in besonderer Weise gehalten, Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen dieser Ereignisse möglichst gering zu halten.

Die Beklagte hat nun allein ausgeführt, die Anlage sei „technisch perfekt" und befinde sich in einwandfreiem Zustand; sie treffe kein Verschulden, weil solche Vorfälle unabwendbar seien und ihr kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die insoweit auf der Grundlage von „überschießenden Feststellungen" argumentiert haben, hat die Beklagte nicht etwa eingewendet, dass eine (permanente) Überwachung unerschwinglich und damit unzumutbar sei. Der Umstand, dass es in einem Zeitraum von rund vier Jahren nur drei oder vier Mal zu besonders intensiver Brandentwicklung gekommen ist, könnte insbesondere im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beklagten, derartige Ereignisse kämen immer wieder vor und seien technisch nicht zu verhindern, im Übrigen dafür sprechen, dass die Folgen solcher Brandereignisse gering (und unschädlich) gehalten werden können, wenn darauf in absehbarem Zeitrahmen reagiert wird. Nachdem die klagegegenständlichen Vorfälle sich jeweils außerhalb der „gewöhnlichen" Betriebszeiten (am späten Nachmittag bzw in der Nacht) ereignet haben, scheint es offenbar möglich zu sein, die nachteiligen Folgen zu verhindern, wenn Mitarbeiter anwesend sind und auf die (ersten) Anzeichen eines Brandes reagieren. Eine naheliegende Maßnahme zur Verhinderung von Bränden in der Trocknungsanlage außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten könnte nun etwa darin liegen, das Material so zu sortieren, dass in der Nacht nur weniger brandgefährlicher Müll behandelt wird. Dass eine derartige Maßnahme nicht möglich oder etwa mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Auch die von der Klägerin aufgezeigte Möglichkeit eines in größeren Zeitabständen agierenden Kontrolldienstes, der allenfalls ausreichen könnte, um sich entwickelnde Brandereignisse rechtzeitig wahrzunehmen, hat die Beklagte im Rahmen ihrer Behauptung fehlenden Verschuldens nicht erörtert und insbesondere nicht dargelegt, dass auch solche Maßnahmen nicht ausreichend wären, um das Risiko übermäßiger Rauchentwicklung durch zu spät erkannte Brände zumindest erheblich zu verringern.

Da die Beklagte somit ihrer Obliegenheit, zu behaupten (und zu beweisen), dass sie an den schadensstiftenden Ereignissen kein Verschulden trifft, nicht entsprochen hat, hat sie für die durch die von ihr veranlassten vertragswidrigen Einwirkungen verursachten Schäden im Vermögen der Klägerin einzustehen.

Damit ist das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E926761Ob206.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00206.09I.1117.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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