TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 2000/12/0288

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §5 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der M in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 13. Oktober 2000, Zl. 131541 - XT/00, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die 1951 geborene Beschwerdeführerin steht auf Grund ihrer über eigenen Antrag erfolgten Ruhestandsversetzung seit 1. September 2000 als Amtsdirektorin in Ruhe in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Oktober 2000 bestätigte die belangte Behörde die von der Dienstbehörde erster Instanz gemäß §§ 4, 6, 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG) vorgenommene Bemessung des der Beschwerdeführerin ab 1. September 2000 gebührenden Ruhegenusses. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Ruhegenussbemessung eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren zugrundegelegt und in Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 und 5 PG von einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 v.H. ausgegangen wurde. Der in der Berufung von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, dass das Prozentausmaß der Kürzung (hier: 18 v.H.) von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgehend zu ermitteln sei, wurde nicht gefolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ruhegenussbemessung gemäß § 4 Abs. 3 PG durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes rügt sie die Vorgangsweise der Behörde, die darin bestanden habe, die Anzahl der sich nach § 4 Abs. 3 PG in ihrem Fall ergebenden Monate mit 0,1667 zu multiplizieren, das Produkt dieser Multiplikation, das 21,50 % ergeben habe, im Höchstausmaß nach § 4 Abs. 5 PG von 18 % von der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % abgezogen zu haben und diese Zahl (hier: 62 statt 80) als den Prozentsatz anzusehen, der die neue Ruhegenussbemessungsgrundlage ergebe. Diese Berechnungsmethode wäre ihrer Meinung nach nur dann richtig, wenn § 4 Abs. 3 PG in diesem Sinn formuliert worden wäre. Nach der geltenden Textierung sei aber davon auszugehen, dass 80 v.H. als Ausgangspunkt zu dienen habe, von dem (in ihrem Fall) 18 Prozent zu ermitteln und abzuziehen seien, was als neue Ruhegenussbemessungsgrundlage 65,6 % (statt der sich nach der Vorgangsweise der Behörde errechneten 62 %) ergebe. Dem in § 4 Abs. 3 PG verwendeten Ausdruck Prozentpunkte komme keine andere Bedeutung als Prozent zu.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

§ 4 Abs. 3 und 5 PG in der im Beschwerdefall auf Grund des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung maßgebenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lauten:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) ...

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."

Die EB zur RV zu dieser Novelle, durch dessen Artikel 4 Z. 1 die obgenannten Bestimmungen (Kürzungsregelung im Fall der "Frühpensionierung") neu gefasst wurden, 72 Blg Sten Prot NR

20. GP, führen dazu auf Seite 224 u.a. Folgendes aus:

"Konkret vermindert sich das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Letzten des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, um 0,1667 Prozentpunkte; dies entspricht einer Reduktion um 2 Prozentpunkte für ein volles Jahr.

Beispiel: Ein am 7. August 1942 geborener Beamter wird mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den Ruhestand versetzt. Zwischen dem Datum der Ruhestandsversetzung und dem Letzten des Monates, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, somit dem 31. August 2002, liegen 68 Monate. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt somit 80 - 68 x 0,1667 = 68,66 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

Zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes wird die Abschlagsregelung in dreierlei Hinsicht eingegrenzt:

...

Weiters sind der Kürzung ohne Rücksicht auf das tatsächliche Alter bei der Ruhestandsversetzung maximal neun Jahre zugrundezulegen; die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf somit 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."

Die in den EB an Hand eines Beispiels demonstrierte Berechnungsmethode, die auch dem Verständnis des § 4 Abs. 5 PG zugrundegelegt wurde, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 leg. cit. vereinbar. Die belangten Behörde ist auch auf diese Weise vorgegangen. Dass die Multiplikation der nach § 4 Abs. 3 PG zu ermittelnden Monate mit dem Abschlagskoeffizienten im Beschwerdefall zutreffend vorgenommen und daher im Beschwerdefall rite nach der "Deckelungsvorschrift" des § 4 Abs. 5 leg. cit. vorgegangen wurde, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht vorgebracht, dass in ihrem Fall ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 4 oder allenfalls § 62c Abs. 1 PG in Frage käme, der zum Entfall der Kürzung zu führen hätte.

Da die Beschwerde bereits nach ihrem Inhalt erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für die Beschwerdeführerin in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120288.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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