TE OGH 2009/11/19 8ObA10/09t

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und ARin Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zofia T*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinde Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 765,80 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Ra 116/08t-22, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29. Februar 2008, GZ 6 Cga 86/07w-14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 434,11 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 72,35 EUR USt), und die mit 297,41 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 49,57 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist seit 24. 2. 1992 bei der beklagten Partei als Vertragsbedienstete (Stationsgehilfin, Verwendungsgruppe E) beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis finden die Wr VBO 1995 und - gemäß § 18 VBO - bestimmte Bestimmungen der DO 1994, darunter § 14 DO, Anwendung. Die Klägerin ist seit 19. 7. 1993 im Schema IV/K in die Verwendungsgruppe K 4, und zuletzt, mit Vorrückungsstichtag 14. 8. 2005, in die Gehaltsstufe 9 eingestuft.

Die Klägerin begehrte in erster Instanz zuletzt den Zuspruch von 765,80 EUR brutto samt 11,19 % Zinsen seit 1. 5. 2007. Sie sei in der Zeit vom 16. 7. 1990 bis 18. 8. 1990 als Krankenschwester im Woiwodschaftsfachkrankenhaus in Krakau und danach vom 20. 8. 1990 bis 19. 2. 1992 im Fachkrankenhaus Johannes Paul II (mit dem Status einer dem Woiwoden unterstehenden Haushaltseinrichtung) als Krankenschwester beschäftigt gewesen. Gemäß § 14 Abs 1 DO, der europarechtskonform auszulegen sei, seien ihr diese Vordienstzeiten, die ihr von der beklagten Partei für die Vorrückung sowie für den Erholungsurlaub nur im halben Ausmaß angerechnet worden seien, zur Gänze anzurechnen. Auf der Grundlage dieser Anrechnung und der dadurch bewirkten Einstufung errechne sich für die Zeit ab November 2004 die begehrte Nachzahlung.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. § 14 Abs 1 Z 1 DO normiere die Anrechnung von Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden seien. Diese Bestimmung müsse verfassungskonform dahin interpretiert werden, dass sie sich nur auf Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung beziehe. Sie komme daher auf die Klägerin nicht zur Anwendung. Überdies seien Tätigkeiten in staatlichen Einrichtungen, die von einer oder mehreren Gebietskörperschaften betrieben würden, nicht mit Tätigkeiten in der Gebietskörperschaft selbst gleichzusetzen. Dementsprechend sei die offenkundig von der Klägerin vertretene Auffassung verfehlt, dass im ehemaligen „Ostblock" jedes Dienstverhältnis zum Staat bestanden habe und daher angerechnet werden müsse. Diese Auffassung würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Begünstigung von Wanderarbeitnehmern aus dem ehemaligen „Ostblock" führen. Nicht bei Gebietskörperschaften oder vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegte Dienstzeiten seien weder Inländern noch Wanderarbeitnehmern anzurechnen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens im Umfang von 7,19 % - statt. Zu den Vordienstzeiten der Klägerin traf es folgende wesentliche Feststellungen:

„Die Klägerin hat in Mylnice in der Nähe von Krakau/Polen eine 5-jährige Ausbildung zur Diplomkrankenschwester absolviert und diese Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen. [...] Die Klägerin hat dann von 16. 7. 1990 bis 18. 8. 1990 in Krakau im 'L. Rydygier Wojewodschafts Fachkrankenhaus' als Krankenschwester gearbeitet. In der Zeit von 20. 8. 1990 bis 19. 2. 1994 war die Klägerin als Krankenschwester im Krakauer 'Johannes Paul II. Fachkrankenhaus' tätig. [...]

Von 29. 11. 1948 bis 15. 1. 1992 war die Organisation des Gesundheitswesens in Polen durch das Gesetz vom 28. 10. 1948 über Anstalten der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und Planwirtschaft im Gesundheitswesen (DZ. U. 1948, Nr. 55 pos. 434) geprägt. Artikel 1 (1) dieses Gesetzes bezeichnete 'soziale Anstalten des Gesundheitswesens' als 'Heilanstalten, die vom Staat und staatlichen Institutionen, Gemeinden, Vereinigungen der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern finanziert wurden'. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes ist der Staat zur Errichtung spezialisierter Heilanstalten verpflichtet, die wenigstens die Fläche von mindestens einer Wojewodschaft - damals gab es in Polen 49 Wojewodschaften - bedienen, insbesondere: [...] Wojewodschaftliche Krankenhäuser. [...]

Die folgenden Einrichtungen, in denen die Klägerin [...] gearbeitet hat, wurden entweder durch den Staat (Minister/Ministerrat, Wojewode) oder durch eine andere Gebietskörperschaft (Gemeinde, Gemeindeverband oder Stadt) gegründet bzw übernommen, von diesen verwaltet, beaufsichtigt und finanziert:

[...] das L. Rydggier Wojewodschafts Fachkrankenhaus [...] das Johannes Paul II. Krakauer Fachkrankenhaus [...].

Das Johannes Paul II. Fachkrankenhaus hatte den Status einer dem Wojwoden - das ist der oberste Chef eines territorialen Verwaltungsbezirkes in Polen - unterstehenden Haushaltseinrichtung.

Die Republik Polen ist seit 1. 4. 2004 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. [...]"

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass bei der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 DO aufgrund europarechtlicher Vorschriften und nach der Rechtsprechung des EuGH im EU-Ausland zurückgelegte Dienstzeiten nicht anders behandelt werden dürften als Dienstzeiten, die im Inland zurückgelegt wurden. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Vordienstzeiten in der Hoheitsverwaltung zurückgelegt worden seien, sondern nur auf die Erbringung (irgendeiner) Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft. Der Gesetzgeber habe nicht auf eine einschlägige Tätigkeit abgestellt, sondern auf die Qualifikation des früheren Dienstgebers. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 14 Abs 1 Z 1 DO führe nicht zu einer Beschränkung der Anrechnung von im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugebrachten Vordienstzeiten. Die Klägerin sei in Polen in Spitälern als Krankenschwester tätig gewesen, deren Rechtsträger (Staat, Woiwodschaften, Gemeinden) auch in Polen als Gebietskörperschaften anzusehen seien.

Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Hingegen gab es der gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens gerichteten Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil im Sinn der Stattgebung auch dieses Begehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts über die Anrechnung der von der Klägerin zurückgelegten Vordienstzeiten. Der dagegen erhobene Einwand, § 14 Abs 1 Z 1 DO sei auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung zu reduzieren, sei nicht gerechtfertigt. Der möglicherweise sachlich ungerechtfertigten Nichteinbeziehung von Vordienstzeiten in anderen Institutionen als Gebietskörperschaften könne nicht durch eine Reduktion auf hoheitliche Tätigkeiten begegnet werden. Die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung würde weitere Vordienstzeiten von der Anrechnung ohne sachliche Begründung ausschließen und dadurch weitere Gleichheitswidrigkeiten erzeugen. Auch sei der Gesetzeswortlaut völlig eindeutig.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei die Klägerin in vom polnischen Staat betriebenen Einrichtungen tätig gewesen, es handle sich um ein vereinheitlichtes Gesundheitssystem. Andere als staatliche Einrichtungen habe es in jenem Zeitraum, in dem die Klägerin in Polen tätig gewesen sei, nicht gegeben. Weder habe es private Einrichtungen des Gesundheitswesens gegeben, noch habe eine Selbstverwaltung oder eine Ausgliederung dieser Gesundheitseinrichtungen bestanden. Der Umstand, dass es sich bei den Einrichtungen, in denen die Klägerin tätig gewesen sei, um staatliche gehandelt habe, impliziere, dass der Rechtsträger eine Gebietskörperschaft gewesen sei. Ob die festgestellten Rechtsträger unselbständige Verwaltungseinheiten (Behörden) des Staates oder eigenständige Gebietskörperschaften gewesen seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Klägerin in beiden Fällen bei einer Gebietskörperschaft beschäftigt gewesen sei.

Die Berufung der beklagten Partei sei daher nicht berechtigt.

Hingegen komme der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens Berechtigung zu, weil die Rechtsauffassung der beklagten Partei, die der Bestreitung des Klagebegehrens zugrunde gelegen sei, unvertretbar sei.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des § 14 Abs 1 Z 1 DO fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat zwar die auch hier zu beurteilenden Rechtsfragen bereits in einer in einem Parallelfall ergangenen Entscheidung, 9 ObA 19/09y, behandelt, allerdings betraf diese nicht Vordienstzeiten, die in Polen erworben wurden, sodass insofern kein vollkommen vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Die Revision ist auch (allerdings nur teilweise) berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 9 ObA 19/09y zu den auch hier zu beantwortenden Rechtsfragen ausgeführt:

„[...] Demgemäß ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten gemäß § 14 DO 1994 als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren, die einen Verstoß gegen Art 39 EG und Art 7 VO 1612/68 darstellt. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts muss daher § 14 Abs 2 DO im hier interessierenden Zusammenhang unangewendet bleiben. Daraus folgt, dass vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen sind. [...]"

Auch im hier zu beurteilenden Fall ist der Einwand der Revisionswerberin, die Anrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin komme deshalb nicht in Betracht, weil sie diese Vordienstzeiten nicht in einem „Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft" zurückgelegt habe, sie sei lediglich in einer „staatlichen Einrichtung" beschäftigt gewesen, was nicht gleichbedeutend mit einer Beschäftigung bei einer Gebietskörperschaft sei, unberechtigt.

Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten - hier also die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerin in Polen der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten sind - hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH 12. 3. 1998, Rs C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095).

Der Oberste Gerichtshof hat zum Wesen einer Gebietskörperschaft und zur Notwendigkeit der Prüfung der Vergleichbarkeit einer Tätigkeit in staatlichen Institutionen des ehemaligen „Ostblocks" mit jener in einer österreichischen Gebietskörperschaft in der Entscheidung 9 ObA 19/09y Stellung genommen. In jener Entscheidung war unter anderem die Tätigkeit der damaligen Klägerin als Krankenschwester in einem Dienstverhältnis zu einem Fakultätskrankenhaus in Kosice (heute: Slowakische Republik) im Zeitraum 1. 8. 1986 bis 31. 12. 1990 zu beurteilen. Dieses Krankenhaus war eine in die staatliche Gesundheitsorganisation eingegliederte Gesundheitseinrichtung. Grundlage dafür war ein während dieser Tätigkeit und bis 31. 12. 1994 wirksames Gesetz. Dazu führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus:

Für die Zeit von 1. 8. 1986 bis 31. 12. 1990 ist dem festgestellten Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin in einer vom Staat betriebenen Einrichtung tätig war, wobei dieser Tätigkeit auch ein Dienstverhältnis zum Staat zugrunde gelegen ist. Für die Existenz eines anderen als Dienstgeber in Betracht kommenden Rechtsträgers fehlt für diesen Zeitraum jeglicher Hinweis. Dass aber der Staat als solcher dem österreichischen Verständnis der Gebietskörperschaft entspricht, versteht sich von selbst."

Dies kann nach den Feststellungen auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen werden, weil das polnische Gesundheitswesen während der Zeiten der Tätigkeit der Klägerin nahezu zur Gänze dem Regime eines aus dem Jahr 1948 stammenden Gesetzes über die Organisation des Gesundheitswesens in Polen unterlag. Beide Spitäler, in denen die Klägerin als Krankenschwester arbeitete, wurden „vom Staat oder einer anderen Gebietskörperschaft gegründet bzw übernommen, verwaltet, beaufsichtigt und finanziert", sodass von einem Dienstverhältnis der Klägerin zum Staat auszugehen ist. Auch im nunmehr zu beurteilenden Fall liegt nach den Feststellungen kein Hinweis auf einen anderen Dienstgeber als den Staat (vertreten durch den Woiwoden) vor. Ein Hinweis darauf, dass sich der Status des „Johannes Paul II. Fachkrankenhaus" als einer dem Woiwoden unterstehenden Haushaltseinrichtung bis zum 19. 2. 1992 (die Klägerin begehrt die Anrechnung von Vordienstzeiten nur bis zu diesem Zeitpunkt) geändert hätte, sodass der Staat nicht mehr dessen Rechtsträger wäre, ergibt sich aus den unbekämpften Feststellungen nicht. Allein daher kommt dem Umstand, dass die Geltungsdauer des genannten polnischen Gesetzes über die Gesundheitsfürsorge nach den Feststellungen mit 15. 1. 1992 endete, keine Bedeutung zu.

Damit haben die Vorinstanzen aber dem Hauptbegehren zu Recht stattgegeben.

Berechtigt ist die Revision jedoch, soweit sie sich gegen den Zuspruch von Zinsen gemäß § 49a ASGG durch das Berufungsgericht wendet.

Nach § 49a Satz 2 ASGG gebühren die erhöhten Zinsen gemäß § 49a Satz 1 ASGG nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer objektiv vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht (Neumayr in ZellKomm § 49a ASGG Rz 6). Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz nicht nur ausdrücklich das erhöhte Zinsenbegehren bestritten, sondern auch umfangreiches Rechtsvorbringen zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts erstattet (8 ObA 75/04v).

In der Entscheidung 9 ObA 113/03p (SZ 2003/156) nahm der Oberste Gerichtshof im Fall der Verweigerung der Zahlung einer Abfertigung eine vertretbare Rechtsansicht der Schuldnerin an, weil eine Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlte. In der Entscheidung 9 ObA 41/06d (DRdA 2008/47, 510 [Ziehensack]) begründete der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht damit, dass eine komplexe Materie zu beurteilen gewesen sei und die Vorinstanzen einen anderen Rechtsstandpunkt als er selbst vertreten hatten (zustimmend Zankel, Die Anwendbarkeit der Zinsregelung des § 49a ASGG im arbeitsgerichtlichen Prozess, DRdA 2008, 20 ff).

Dies kann auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, in dem ebenfalls eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlte. Der von der beklagten Partei eingenommene Rechtsstandpunkt beruhte daher auf einer objektiv vertretbaren Rechtsansicht, sodass das Erstgericht zu Recht Zinsen gemäß § 1000 Abs 1 ABGB iVm § 49a Satz 2 ASGG zuerkannt hat.

In teilweiser Stattgebung der Revision war daher das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2 Fall 1, 50 ZPO. Der Klägerin sind die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen, weil sie nur mit einem geringfügigen Teil des Zinsenbegehrens unterlegen ist, nicht aber aus diesem Grund die Kosten ihrer Berufung, sondern bloß der Berufungsbeantwortung.

Textnummer

E92361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00010.09T.1119.000

Im RIS seit

19.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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