TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 2000/14/0196

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten;
L34002 Abgabenordnung Kärnten;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §96;
EGVG Art2 Abs5;
LAO Krnt 1991 §1 Abs1 lita;
LAO Krnt 1991 §217;
LAO Krnt 1991 §76;
Statut Klagenfurt 1998 §91 Abs2;
Statut Klagenfurt 1998 §92;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der K GesmbH in K, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Pierlstraße 33, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Oktober 2000, Zl 3-MK 146-16/1-99, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt in Angelegenheit Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, mit welchem ein Kommunalsteuernachforderungsbetrag festgesetzt worden war, nicht Folge gegeben. Der Bescheid des Stadtsenates enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 91 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 bzw § 217 der Landesabgabenordnung 1991 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig. Unter Hinweis auf § 92 leg cit wird festgehalten, dass der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."

In einem in der Folge gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, durch diese Rechtsmittelbelehrung sei beim steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin der Eindruck entstanden, dass nur mehr ein außerordentliches Rechtsmittel in Form einer Höchstgerichtsbeschwerde (Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde) möglich sei. Zu dieser unrichtigen Ansicht sei der steuerliche Berater der Beschwerdeführerin dadurch verleitet worden, weil die Rechtsmittelbelehrung so gefasst sei, dass kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Vorstellung im Sinn des § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 enthalten sei. Diese unvollständige Rechtsmittelbelehrung sei dem Wiedereinsetzungsgrund (des § 71 Abs 1 Z 2 AVG) gleichzusetzen, dass keine oder eine fälschliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis auf § 233 Abs 1 Kärntner Landesabgabenordnung (LAO) ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits des Öfteren zu Recht erkannt, dass eine Rechtsmittelbelehrung über die Vorstellung, soweit in der jeweiligen Gemeindeordnung nicht anderes vorgesehen sei, nicht erforderlich sei, und dass die Belehrung, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, durchaus zutreffe. Im gegenständlichen Fall sei aber zusätzlich auf § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes und damit auf die Möglichkeit zur Erhebung des Rechtsbehelfes der Vorstellung hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin, vor allem aber ihre steuerlichen wie anwaltlichen Vertreter, seien im gegenständlichen Verfahren also einem vor allem hinsichtlich der rechtskundigen Parteienvertreter durchaus als gravierend zu bezeichnenden und daher nicht als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommenden Rechtsirrtum unterlegen. Die belangte Behörde wies auch darauf hin, dass das AVG im Abgabenverfahren nicht zur Anwendung gelange.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass der Verwaltungsgerichtshof Rechtsmittelbelehrungen, wie sie auch der Bescheid des Stadtsenates Klagenfurt enthielt, nicht als tauglichen Wiedereinsetzungsgrund beurteilt hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. April 1994, 93/05/0104). Sie meint jedoch, dass sich diese Entscheidungen auf § 71 Abs 1 Z 2 AVG in seiner vor der seit 1. Jänner 1999 in Kraft stehenden Fassung bezögen. In der nunmehr geltenden Fassung sehe § 71 Abs 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist.

Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt die Beschwerdeführerin gegenständlich jedoch nicht auf, dass die belangte Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verweigert hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das AVG gegenständlich nicht anzuwenden ist. Soweit nämlich in der Gemeindeordnung oder im anwendbaren Stadtstatut nicht anderes vorgesehen ist, ist im Vorstellungsverfahren nur dann das AVG anzuwenden, wenn es sich um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, in welcher das AVG (gemäß EGVG) anwendbar ist. Dies ist in Abgabensachen nicht der Fall (vgl das hg Erkenntnis vom 26. Juni 2000, 95/17/0188). In der vorliegenden Verwaltungssache war daher, da das Klagenfurter Stadtrecht in der anzuwendenden Fassung keine generelle Bestimmung betreffend das AVG im Vorstellungsverfahren enthält, auch im Vorstellungsverfahren, aber auch im Verfahren zur Ermöglichung eines allfälligen Vorstellungsverfahrens die Landesabgabenordnung anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hat aber kein Vorbringen erstattet, demzufolge ein Ereignis im Sinn des § 233 LAO vorgelegen gewesen wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin meint, es wäre im höchsten Maß unbillig, wenn man dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansichten durch übergeordnete Instanzen dadurch verwehre, dass man ihn durch eine unvollständige und damit in eine völlig falsche Richtung weisende Rechtsmittelbelehrung darum bringe, innerhalb offener Frist das (vorgesehene) Rechtsmittel einzubringen, so ist daran zu erinnern, dass die gegenständliche Rechtsmittelbelehrung die die Vorstellung regelnde Gesetzesbestimmung durch Zitierung des betreffenden Paragrafen genannt hat und es sowohl der Beschwerdeführerin als auch und insbesondere ihrem rechtskundigen Vertreter durchaus zumutbar war, sich über den Inhalt des genannten § 92 "leg cit" - diesbezüglich ist einzuräumen, dass damit nicht zweifelsfrei das Klagenfurter Stadtrecht angesprochen wurde, sondern auch die unmittelbar davor angeführte Landesabgabenordnung angesprochen worden sein konnte, bei verständiger Beurteilung konnte sich der Hinweis auf das zitierte Gesetz aber dennoch nur auf das Klagenfurter Stadtrecht beziehen, weil nur dessen § 92 die die Vorstellung regelnden Bestimmungen enthält - zu informieren.

Die Beschwerdeausführungen sind aber auch nicht geeignet, die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der mangelnden Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides zu stützen. Dem angefochtenen Bescheid ist durch die Fertigungsklausel "Für die Landesregierung:" unter Beifügung des Namens des Fertigenden zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich gegenständlich um einen der Landesregierung zuzurechnenden Bescheid handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, weshalb es nicht schadet, wenn im Kopf des Bescheides lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde (gegenständlich das Amt der Kärntner Landesregierung) genannt ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 18. November 1998, 96/03/0351). Hinsichtlich der behaupteterweise fehlenden (eigenhändigen) Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organwalters übersieht die Beschwerdeführerin § 76 Abs 2 LAO, wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, dass es sich beim angefochtenen Bescheid - entgegen seinem Erscheinungsbild, in welches sich auch die Anführung einer DVR-Nummer fügt - um keine solche automationsunterstützt hergestellte Ausfertigung handelt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2000

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140196.X00

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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