TE UVS Steiermark 2012/08/14 30.3-34/2012

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Veröffentlicht am 14.08.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Berufung der H Z, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 24. Mai 2012, GZ: BHBM-15.1-2382/2012, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 20. März 2012, in der Gemeinde T als Beschuldigte, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die UnterkunftsnehmerIn Ho M Her geb. ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 20.03.2012 der Meldebehörde Marktgemeinde T binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der(die) Genannte, dem(r) Sie Unterkunft gewährt haben, war seit 15.11.2011 unter der Anschrift T aufhältig, ohne sich anzumelden und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 22 Abs 2 Z 5 leg cit eine Geldstrafe von ? 40,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 4,00 gemäß § 64 Abs 2 VStG vorgeschrieben.

 

Gemäß § 8 Abs 2 MeldeG hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen vierzehn Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

 

Gemäß § 22 Abs 2 Z 5 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs 2 leg cit verstößt.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides weist bereits einen schweren Mangel im Sinne des § 44 a Z 1 VStG auf, da der Unterkunftnehmerin nicht unter der Anschrift T Unterkunft gewährt wurde, sondern in T, Wohnung Nr. 4. In der Anzeige der Polizeiinspektion Tö vom 03. April 2012, GZ/PI: A1/0000005021/01/2012, wurde bereits die falsche Anschrift angeführt und wurde diese sodann im weiteren Verfahren - Strafverfügung vom 23. März 2012, Ladungsbescheid vom 11. April 2012 sowie im angefochtenen Straferkenntnis - beibehalten. Allein in der ZMR-Anfrage scheint die richtige Anschrift auf. Neben dem Mangel ist jedoch die Berufungswerberin nicht als Unterkunftgeberin im Sinne des § 1 Abs 2 MeldeG anzusehen, da in der Verhandlung geklärt werden konnte, dass Dr. G I die faktische Verfügungsgewalt hat. Dr. I macht die Hausverwaltung, die Vermietung als auch die Kündigung von Mietern und hat als noch eine Unterschriftsleistung durch den Unterkunftgeber notwendig war, die Unterschriftsleistung durchgeführt.

 

Da somit die Berufungswerberin nicht der Normadressat der Bestimmung war, sowie eine falsche Anschrift der Unterkunft während des gesamten Verfahrens vorgehalten wurde, war dem Berufungsantrag stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Schlagworte
Unterkunftgeber; Unterkunftnahme; Anschrift; Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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