Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren:
1. Die Antragsteller sind Mitglieder des Kärntner
Landtages. Mit ihren auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen begehren sie unter Punkt II.B.,Landtages. Mit ihren auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen begehren sie unter Punkt römisch zwei.B.,
"1.a)
in Art1 des Gesetzes vom 8.7.2010, zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Kärntner Bevölkerung mit Leistungen der Gesundheitsversorgung durch eine Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, des Kärntner Objektivierungsgesetzes und des Gesetzes über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 74/2010,in Art1 des Gesetzes vom 8.7.2010, zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Kärntner Bevölkerung mit Leistungen der Gesundheitsversorgung durch eine Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, des Kärntner Objektivierungsgesetzes und des Gesetzes über den Landessanitätsrat, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,,
die Z20, 22, 23, 24, 25, 32, 34, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 95, 114, 115, 121, 122
in Z19 die Wortfolge 'und nach dem Wort 'Vorstand' das Satzzeichen ',' und die Wortfolge 'die Expertenkommission' eingefügt';
in Z26 die Wortfolge 'und lautet der zweite Satz wie folgt: 'Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Land oder der Expertenkommission wahrzunehmen sind'';
in Z47 die Wortfolge 'der Ausdruck 'des
Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission' und';
in Z62 die Wortfolge 'der Ausdruck 'den
Aufsichtsrat' durch den Ausdruck 'die Expertenkommission',', und die Wortfolge ', das Wort 'Aufsichtsratsvorsitzenden' durch das Wort 'Expertenkommissionsvorsitzenden', das Wort 'Aufsichtsratsvorsitzende' durch das Wort 'Expertenkommissionsvorsitzende', der Ausdruck 'dem Aufsichtsrat' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission' und der Ausdruck 'des Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission'';
in Z63 die Wortfolge 'der Ausdruck 'Der
Aufsichtsrat' durch den Ausdruck 'Die Expertenkommission' sowie';
in Z72 die Wortfolge 'und der Ausdruck 'des Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission'';
in Z73 die Wortfolge 'und der Ausdruck 'des Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission'';
'Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen.';
in Z124 den Satz '(3) Die Expertenkommission ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.'
b) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48
c) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z70
d) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen' e) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'
f) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70
g) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen, mit Ausnahme der Z48 und hinsichtlich des
§29 Abs5 K-LKABG idF
LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'
h) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'
i) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70 und hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70 und hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen' j) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70 und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'
k) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat' l) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z70 und hinsichtlich des
§29 Abs5 K-LKABG idF
LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'
m) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z70 und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'
n) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z70, hinsichtlich des
§29 Abs5 K-LKABG idF
LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'
o) in eventu:
die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat' p) in eventu:
§13a Abs1 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 und §21 Abs1 und 2 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010§13a Abs1 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, und §21 Abs1 und 2 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, q) in eventu:
2.a)
in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z2, 3, 7, 12, 14, 15, 16, 17, 26, 30, 39, 76, 77, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 109, 110, 112, 113, 114, 115, 117, 121, 122;in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,, die Z2, 3, 7, 12, 14, 15, 16, 17, 26, 30, 39, 76, 77, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 109, 110, 112, 113, 114, 115, 117, 121, 122;
in §51 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Abs2, 4, 6 und 7in §51 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, die Abs2, 4, 6 und 7
in ArtII des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z7 und 8;in ArtII des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,, die Z7 und 8;
in ArtIV des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010 die Z1, 2, 4, 15, 17 und 19in ArtIV des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, die Z1, 2, 4, 15, 17 und 19
b) in eventu:
die unter 2.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z2, 3, 6, 12, 16, 17, 20, 121 des ArtI, LGBl. Nr. 74/2010die unter 2.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z2, 3, 6, 12, 16, 17, 20, 121 des ArtI, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,
c) in eventu:
in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z93, 94, 95, 96, 97in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,, die Z93, 94, 95, 96, 97
d) in eventu:
in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z93, 94, 97in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,, die Z93, 94, 97
e) in eventu:
in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z94 und 97in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,, die Z94 und 97
f) in eventu:
in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010 die Z94in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, die Z94
3. §3 Abs6 zweiter Satz K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 3. §3 Abs6 zweiter Satz K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,
b) in eventu:
in §16 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Wortfolge ', sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,'in §16 Abs5 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, die Wortfolge ', sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,' c) in eventu:
in §16 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Wortfolge ', ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,'in §16 Abs5 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, die Wortfolge ', ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,' d) in eventu:
in §16 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Wortfolge ', ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,'in §16 Abs5 K-LKABG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, die Wortfolge ', ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,' 5. Art1 Z78 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010 5. Art1 Z78 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,
7. ArtI Z92 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010 7. ArtI Z92 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,
8. ArtI Z117 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010 8. ArtI Z117 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010,
b) in eventu:
in §51 Abs7 [K-LKABG] idF LGBl. Nr. 74/2010 die Sätze 1 und 2in §51 Abs7 [K-LKABG] in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2010, die Sätze 1 und 2
10. ArtII Z31 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010"
als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Zur Zulässigkeit ihrer Anträge bringen die Antragsteller Folgendes vor:
"Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen (auch) auf Antrag der Bundesregierung und von Bundesgesetzen (auch) auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht (Art140 Abs1 dritter Satz B-VG).
Das Landesverfassungsgesetz vom 11. Juli 1996, mit