TE Vfgh Beschluss 2012/6/30 B1060/11

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Veröffentlicht am 30.06.2012
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Index

82 GESUNDHEITSRECHT
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88-SPRUCH- I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Gesundheit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Begründung

Begründung:

              Der Verfassungsgerichtshof kann die - auch weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

              Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Kärnten, mit dem ein den Antrag auf Zurücknahme der Hausapothekenbewilligungen der beiden Ärzte für Allgemeinmedizin (Inhaber zweier Vertragsstellen nach §342 Abs1 ASVG) in der Gemeinde Bad Eisenkappel unter Berufung auf §62a Apothekengesetz abgewiesen wurde.

              Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G33/12 aus, dass §62a Abs1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I 41/2006, als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G33/12 aus, dass §62a Abs1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006,, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

              Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG), Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

              Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §62a Abs1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I 41/2006, behauptet wird, ist es im Hinblick auf das dazu durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren G33/12, mit dem diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Bescheids andererseits ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass der von der belangten Behörde ergangene und von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Bescheid keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erkennen lässt, weil zum Zeitpunkt des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Zurücknahme der Hausapothekenbewilligungen der beiden Ärzte für Allgemeinmedizin (Inhaber zweier Vertragsstellen nach §342 Abs1 ASVG) in der Gemeinde Bad Eisenkappel nicht einmal die in §29 Abs4 Apothekengesetz verankerte Dreijahresfrist für die Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke verstrichen war. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §62a Abs1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006,, behauptet wird, ist es im Hinblick auf das dazu durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren G33/12, mit dem diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Bescheids andererseits ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass der von der belangten Behörde ergangene und von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Bescheid keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erkennen lässt, weil zum Zeitpunkt des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Zurücknahme der Hausapothekenbewilligungen der beiden Ärzte für Allgemeinmedizin (Inhaber zweier Vertragsstellen nach §342 Abs1 ASVG) in der Gemeinde Bad Eisenkappel nicht einmal die in §29 Abs4 Apothekengesetz verankerte Dreijahresfrist für die Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke verstrichen war.

              Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

              Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

              Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (VfSlg. 17.089/2003, VfGH 12.3.2009, B1914/07).

              Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1060.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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