TE Vfgh Beschluss 2012/9/20 G54/12

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VerbotsG
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen das Verbotsgesetz gerichteten Eingabe als unzulässig

Spruch

              Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 8. Mai 2012 beantragt der seinen Angaben zufolge mehrfach iZm Verstößen gegen das Verbotsgesetz verurteilte Einschreiter die Aufhebung des genannten Gesetzes (insbesondere der Bestimmung des §3h), da dieses sowohl der Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspreche.

              2. Die Eingabe ist unzulässig:

              Dem Einschreiter ist entgegenzuhalten, dass die von ihm angestrebte Überprüfung des Verbotsgesetzes (als Bundesverfassungsgesetz) auf seine Verfassungsmäßigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 13.116/1992, 15.334/1998 und 17.239/2004) nicht zulässig ist. Dem Einschreiter ist entgegenzuhalten, dass die von ihm angestrebte Überprüfung des Verbotsgesetzes (als Bundesverfassungsgesetz) auf seine Verfassungsmäßigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 13.116/1992, 15.334/1998 und 17.239/2004) nicht zulässig ist.

              Die Eingabe war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

              3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne

weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Nationalsozialistengesetzgebung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G54.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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