TE Vfgh Beschluss 2012/10/10 A14/11

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
VStG §31 Abs3, §54b

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Rückzahlung eingehobener Geldstrafen wegen behaupteter Vollstreckungsverjährung; Möglichkeit einer Überprüfung der im Vollstreckungsverfahren erlassenen Bescheide

Spruch

              Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.

              1. Mit der auf Art137 B-VG gestützten, gegen die Republik Österreich (gemeint wohl: den Bund) gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von € 6.492,80 samt Anhang und den Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

              1.1. Die Klägerin bringt zunächst zum Sachverhalt Folgendes vor: Sie sei mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 8. März 2006 zu einer Geldstrafe von insgesamt € 8.000,-- und zur Tragung der Verfahrenskosten iHv € 800,-- sowie mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den

18. Wiener Gemeindebezirk vom 15. Jänner 2007 zu einer Geldstrafe von insgesamt € 2.240,-- und zur Tragung der Verfahrenskosten iHv € 224,-- (wegen Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG) rechtskräftig verurteilt worden.

              Die Kosten für das Verfahren vor dem UVS Wien seien von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin zur Einzahlung gebracht worden. Hinsichtlich des Strafbetrages iHv € 8.000,-- wandte sich die Klägerin mit einem als "Antrag auf Ratenzahlung" betitelten Schreiben vom 20. April 2006 an den Magistrat der Stadt Wien. Mit Bescheid sei diesem stattgegeben und die Zahlung eines Betrages iHv € 120,-- bis 15. Oktober 2006 vorgeschrieben worden. Die Klägerin habe diesen Bescheid als Bewilligung der von ihr angesuchten Ratenzahlung verstanden und daher am 26. Mai, 21. Juni und am 8. August 2006 jeweils einen Betrag von € 120,-- einbezahlt.

              Am 30. Oktober 2006 habe die Klägerin ein Schreiben der Magistratsabteilung 6 erhalten, in dem ihr mitgeteilt worden sei, dass der mit Bescheid vom 8. Mai 2006 erteilte Zahlungsaufschub mit 6 Monaten befristet gewesen und daher mittlerweile abgelaufen sei. Die Klägerin sei aufgefordert worden, einen neuerlichen Antrag einzubringen bzw. eine Äußerung abzugeben. Dieses Schreiben habe die Klägerin angesichts dessen, dass sie nach August 2006 keine Einzahlungen mehr geleistet habe, als Mahnung interpretiert und daher folglich am 19. Jänner 2006 erneut einen Betrag von € 120,-- einbezahlt. Am 30. November 2006 habe der Magistrat der Stadt Wien eine Vollstreckungsverfügung über den noch offenen Restbetrag iHv € 7.520,-- erlassen.

              Ungeachtet dessen, dass die Klägerin am 4. Jänner und am 9. Februar 2007 erneut jeweils € 120,-- einbezahlt habe, habe der Magistrat der Stadt Wien am 22. Februar 2007 eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (unter Berücksichtigung aller bis dahin geleisteten Zahlungen) erlassen. Die Klägerin habe daraufhin erneut einen Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, dem mit Bescheid vom 7. März 2007 - nunmehr bereits unter Berücksichtigung der mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 18. Wiener Gemeindebezirk vom 15. Jänner 2007 verhängten Geldstrafe - stattgegeben worden sei. Die Klägerin habe daraufhin am 8. März, 5. April, 11. Mai, 8. Juni, 21. Juli, 14. August und am 12. September 2007 Einzahlungen iHv jeweils € 100,-- getätigt. Am 11. Februar 2008 sei die Klägerin erneut zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden. In der Folge habe die Klägerin weitere Anträge auf Ratenzahlung eingebracht, die jeweils bewilligt worden seien. Mit November 2008 habe die Klägerin die Zahlungen endgültig eingestellt.

              Am 21. Oktober 2010 seien Organe der Polizeiinspektion Wien, Hintere Zollamtsstraße 2, bei der Klägerin mit dem Auftrag erschienen, diese zum Strafantritt vorzuführen. Die Klägerin habe daraufhin vorgebracht, dass hinsichtlich beider Verwaltungsstrafen bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Da der Vorführbefehl jedoch nicht widerrufen worden sei, sei die Klägerin gezwungen gewesen, die noch aushaftenden Beträge von € 4.252,80 zu der mit Bescheid des UVS Wien vom 8. März 2006 und von € 2.464,-- zu der mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den

18. Wiener Gemeindebezirk vom 15. Jänner 2007 verhängten Geldstrafe zu bezahlen.

              1.2. Die Klägerin ist der Ansicht, dass hinsichtlich beider Verwaltungsstrafen "spätestens am 3. Februar 2010" Vollstreckungsverjährung iSd §31 Abs3 VStG eingetreten sei und diese daher am 21. Oktober 2010 nicht mehr vollstreckt hätten werden dürfen.

              Die Annahme des Magistrats der Stadt Wien, dass der Lauf der Vollstreckungsverjährungsfrist auf Grund der mehrfach bewilligten "Zahlungsaufschübe" seit Erlassung der klagsgegenständlichen Bescheide gehemmt gewesen sei, sei nicht richtig: §54b Abs3 VStG sehe vor, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung (einer Geldstrafe) nicht zuzumuten sei, auf Antrag von der Behörde ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen sei.

§31 Abs3 VStG sehe vor, dass ein Aufschub, nicht aber die Bewilligung einer Teilzahlung den Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist hemme; schon aus diesem Grund sei zwischen den Termini "Aufschub" (Zahlungsaufschub) und "Teilzahlung" (Ratenzahlung) streng zu unterscheiden. Da die Bewilligung sowohl eines Aufschubes als auch einer Teilzahlung nach dem eindeutigen Wortlaut des §54b Abs3 VStG antragsgebunden sei und die Klägerin niemals einen Antrag auf Strafaufschub gestellt habe, habe schon aus diesem Grund vom Magistrat der Stadt Wien kein "Zahlungsaufschub" bewilligt werden können.

              Ferner führt die Klägerin aus, dass der Spruch der Bewilligungsbescheide jeweils "unklar" sei: Nach dem ständigen Sprachgebrauch schiebe ein Aufschub die Wirkung der Strafe (Zahlungspflicht oder Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe) auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt; die Verpflichtung zur zwischenzeitigen Leistung von Zahlungen schließe das Vorliegen eines Aufschubes daher aus. Demgegenüber bleibe der Verpflichtete im Fall der Bewilligung der Zahlung der Strafe in Teilzahlungen während des gesamten Teilzahlungszeitraumes belastet, indem er verpflichtet sei, in periodisch festgelegten Zeiträumen vorher vereinbarte anteilige Zahlungen (Teilzahlungen) zu leisten. Im vorliegenden Fall sei daher jeweils widersprüchlich ein zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlender Geldbetrag festgelegt und gleichzeitig in Aussicht gestellt worden, in diesem Zeitraum auf eine Vollstreckung der Strafe zu verzichten; nach Ansicht der Klägerin liege ungeachtet der Wortwahl in den Bescheiden jeweils eine Bewilligung von Teilzahlungen vor.

              2. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: Bundesminister) beantragt, die Klage mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen, in eventu dem Grunde nach mangels eines zu Recht bestehenden Rückforderungsanspruches als unbegründet abzuweisen sowie in eventu das Zinsen- und Kostenbegehren abzuweisen.

              2.1. Die Klage sei unzulässig, da in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nur Zahlungen, denen durch den Wegfall des ihnen zu Grunde liegenden öffentlich-rechtlichen Titels die Grundlage entzogen worden sei; im vorliegenden Fall seien die rechtskräftigen Bescheide im Vollstreckungsverfahren jedoch weder im Nachhinein aufgehoben noch rechtsunwirksam erlassen worden. Das Vorbringen der Klägerin gehe dahin, die rechtskräftigen, im Vollstreckungsverfahren erlassenen Bescheide einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu unterziehen. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG, um angeblich rechtswidrig eingehobene Beträge von einer Behörde zurück zu erhalten, sei aber ausgeschlossen, wenn der Verfassungsgerichtshof damit, wenn auch nur indirekt, über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes entscheiden würde, da dann die Zuständigkeit der Administrativbehörden und des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben werde.

              2.2. Inhaltlich weist der Bundesminister eingangs

darauf hin, dass der Magistrat der Stadt Wien angesichts der Rechtslage, wonach lediglich die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes, nicht aber die Bewilligung von Ratenzahlungen den Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist hemmen würde, seit dem Jahr 2003 keine Ratenzahlungen mehr bewilligen würde. In der Folge führt der Bundesminister aus:

              "3. Zum Klagsvorbringen:

              * Zur 'Umdeutung' der Anträge der Klägerin

              [...]

              Aus den Anträgen der Klägerin war im Zusammenhang mit den laufenden Behördenkontakten klar erkennbar, dass sie um ein Hinausschieben der Zahlungspflicht ansuchte. Den Eingaben war nicht zu entnehmen, dass damit die Strafe bzw. eine ansonsten drohende Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Ratenzahlungsbewilligung über die Vollstreckungsverjährungsfrist hinaus hinfällig werden sollte. Ein derartiger Sinn muss auch nicht unterstellt werden, da nicht von vornherein von unsinnigen oder unzulässigen Anbringen auszugehen ist.

              Die Bewilligung einer Ratenzahlung wäre im Hinblick auf die Strafhöhe und die angebotenen Raten wegen der Vollstreckungsverjährungsfrist gem. §31 Abs2 VStG unzulässig gewesen. Es entsprach daher durchaus dem Parteiwillen, jeweils einen befristeten Zahlungsaufschub zu gewähren, anstatt die Ansuchen mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilzahlung im Hinblick auf die Verjährungsfrist abzuweisen und in der Folge mangels sofortiger Zahlung der gesamten Strafe die Ersatzfreiheitsstrafe anzudrohen und zu vollstrecken.

              Im Übrigen ist dem nunmehrigen Vorbringen der Klägerin, die Bescheide der Vollstreckungsbehörde seien ohne gesetzliche Deckung erfolgt, entgegen zu halten, dass es ihr offen gestanden ist, dagegen rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen.

              * Zur Behauptung der Bewilligung von Teilzahlungen

              [...]

              Der Vorwurf der Klägerin die Vollstreckungsbehörde sei in den Genuss von Teilzahlungen gekommen, besteht daher nicht zu Recht. In keinem der Bescheide des Vollstreckungsverfahrens wurde eine Teilzahlung bewilligt, sondern jeweils nur ein befristeter Zahlungsaufschub. Zu mehreren Bescheiden im Zuge des Vollstreckungsverfahrens kam es nur, weil mehrere Anträge der Klägerin vorlagen. Die Festsetzung eines Teilbetrages als Nachweis der Zahlungsfähigkeit bis zu einem Fälligkeitstermin macht die Zahlungsaufschübe nicht zu Ratenzahlungsbewilligungen. Diese Bescheide bilden auch nicht in ihrer Gesamtheit eine Ratenbewilligung, weil der eindeutige Bescheidwille jeweils auf einen Zahlungsaufschub gerichtet war.

              Überdies geht aus §54b und §31 Abs3 VStG nicht

hervor, dass nur ein einmaliger Zahlungsaufschub pro Strafe zulässig ist. [...]

              [...]

              * Zum Vorliegen eines Zahlungsaufschubs

              Der Klägerin wurde [...] nur jeweils ein Zahlungsaufschub bewilligt. Der Inhalt der Bescheide ist diesbezüglich auch nicht unklar. Mit den Bescheiden wurde erkennbar die Wirkung der Strafe, nämlich Zahlungspflicht oder Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen in der Zukunft liegenden, neuen Fälligkeitszeitpunkt verschoben. Nach dem Wortlaut der Bescheide bestand keine Verpflichtung zur zwischenzeitigen Zahlung bis zum jeweilig angegebenen neuen Endtermin. Bereits nach der ersten Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe musste der Klägerin auch klar sein, dass ihr immer nur ein Zahlungsaufschub bewilligt wurde.

              [...]

              4. Klagstitel

              Durch die rechtskräftig gewordenen Bescheide wurde die Vollstreckung der Verwaltungsstrafen aufgeschoben und infolgedessen gemäß §31 Abs3 VStG der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist gehemmt. Da der letzte Zahlungsaufschub mit 27.8.2010 endete, waren zum Zeitpunkt der Zahlung der Verwaltungsstrafen am 21.10.2010 die Verwaltungsstrafen noch nicht verjährt, sodass die Vollstreckung rechtmäßig bzw. die Zahlung auf Grund rechtswirksamer und vollstreckbarer Titel erfolgte.

              [...]"

II.

              Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 lauten:

"Verjährung

              §31. (1) [...]

              (2) Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

              (3) Sind seit dem in Abs2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

              [...]

Vollstreckung von Geldstrafen

              §54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

              (2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

              (3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen

Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."

III.

              Die Klage ist unzulässig.

              1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

              2. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von ihrer Ansicht nach zu Unrecht eingehobenen Geldstrafen. Das Bestehen des Klagsanspruches wird im Wesentlichen damit begründet, dass durch die mehrfach vom Magistrat der Stadt Wien bewilligten Teilzahlungsvereinbarungen im Zeitpunkt der Vollstreckung bereits die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei.

              Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich - und im Übrigen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch unbestritten geblieben - ist, wurde über die jeweiligen Ansuchen der nunmehrigen Klägerin mittels Bescheid entschieden. Es handelt sich somit um vermögensrechtliche Ansprüche, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden war und auch entschieden wurde. Das Vorbringen der Klägerin, das ausschließlich darauf gerichtet ist, die rechtskräftigen, im Vollstreckungsverfahren erlassenen Bescheide einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu unterziehen, ist nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG zu begründen (vgl. dazu bereits VfSlg. 1602/1947). Vielmehr wäre der Klägerin - wie der Bundesminister zutreffend ausführt - der Weg offen gestanden, gegen die Bescheide rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

IV.

              1. Die Klage ist daher zurückzuweisen.

              2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG

ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafrecht, Verjährung Vollstreckungs-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:A14.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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