Norm
KartG 2005 §32Rechtssatz
Gemäß § 143a KartG 1988 (nunmehr: § 32 KartG 2005) ist die Geldbuße nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Die Behandlung eines Ratenzahlungsansuchens bezüglich gerichtlicher Geldstrafen ist im XXIII. Hauptstück der StPO (§ 409a) geregelt. Wenn zur Einbringung kartellgerichtlicher Geldbußen auf die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen verwiesen wird, hat dafür daher die Bestimmung des § 409a StPO Anwendung zu finden.Gemäß Paragraph 143 a, KartG 1988 (nunmehr: Paragraph 32, KartG 2005) ist die Geldbuße nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Die Behandlung eines Ratenzahlungsansuchens bezüglich gerichtlicher Geldstrafen ist im römisch 23 . Hauptstück der StPO (Paragraph 409 a,) geregelt. Wenn zur Einbringung kartellgerichtlicher Geldbußen auf die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen verwiesen wird, hat dafür daher die Bestimmung des Paragraph 409 a, StPO Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000441Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009