RS Vwgh 2011/9/26 2005/10/0021

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §35 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §108 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §108 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §108 Abs3;
JagdG Bgld 1988 §108 Abs6;
JagdG Bgld 1988 §108;
JagdG Bgld 1988 §110 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §110;
JagdG Bgld 1988 §82 Abs4;
JagdG Bgld 1988 §82;
VwRallg;

Rechtssatz

Anhand des Wortlautes des § 110 Abs. 1 des Bgld JagdG 1988 alleine lässt sich die Rechtsfrage, ob der in § 110 Abs. 1 des Bgld JagdG 1988 enthaltene Begriff "Kulturen" auch eine Waldfläche erfasst - auch nicht unter Zuhilfenahme der Überschrift dieses Paragraphen ("Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen") - nicht beantworten. Auch durch eine Bezugnahme auf die übrigen Absätze des § 110 legcit, in denen von Waldflächen ebenso wenig die Rede ist wie von Land- und Forstwirtschaft, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Ebenso geben die Gesetzesmaterialien zum Bgld JagdG 1988 (Beilagen zu den stenographischen Protokollen des burgenländischen Landtages der XV. Gesetzgebungsperiode Nr. 177 und 207) zu dieser Frage nichts her. Die Antwort auf die in Rede stehende Auslegungsfrage ergibt sich, wenn man in gesetzessystematischer Betrachtung die §§ 82 und 108 des Bgld JagdG 1988 einbezieht. § 82 Bgld JagdG 1988 regelt Schonzeiten. § 82 Abs. 4 legcit verpflichtet die Landesregierung zur Bewilligung (durch Bescheid) von Ausnahmen von den Schonvorschriften ua dann, wenn dies "zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern" erforderlich ist (Z. 2). Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass der Landesgesetzgeber "Kulturen" und "Wälder" einander begrifflich gegenüberstellt. § 108 des Bgld. Jagdgesetzes 1988 sieht ausdrückliche Regelungen für den Fall einer Gefährdung des Waldes durch Wild vor: § 108 Abs. 3 legcit sieht eine Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten zum Ergreifen der erforderlichen Schutzmaßnahmen vor. § 108 Abs. 6 legcit sieht vor, dass die Behörde, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb auch nach Durchführung der in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an jungen, höchstens drei Jahre alten Weingarten-, Ribisel- oder Ananaserdbeerenkulturen oder höchstens zehn Jahre alten Forstkulturen schwere Wildschäden erleidet, über Antrag des Beschädigten den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten hat, zum Schutz dieser Kulturen Zäune, Gitter und dergleichen zu errichten oder einen Einzelpflanzenschutz durchzuführen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die in § 108 Abs. 6 legcit erwähnten Kulturen beispielsweise "Kulturen" iSd § 110 legcit und daher schutzfähig sind. Ein nach dem Vorbringen des Bf "Schöner Mischwald" stellt keine "Kultur" iSd § 110 Abs. 1 Bgld JagdG 1988 dar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2005100021.X02

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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