RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0191

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GehG 1956 §12 Abs1 Z1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
RDG §2 Abs1 Z4;
RDG §2 Abs4;
RStDG;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 Z. 4 RDG (nunmehr: RStDG) normierte die als Ernennungserfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst alternativ vorgesehenen Studien. Unbestritten ist, dass ein Universitätslehrgang (postgraduales Masterstudium) an der Donau-Universität Krems nicht unter § 2 Abs. 4 lit. a bis c RDG und damit auch nicht unter § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG 1956 fällt, womit eine Voransetzung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 ausscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120191.X02

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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