RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/12/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120184.X04

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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