RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0075

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AuslandsverwendungsV 2005 §2 Abs3;
GehG 1956 §21 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21a idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21g Abs3 idF 2004/I/176;
RGV 1955 §26 Abs1 Z1 idF 2004/I/176;
RGV 1955 §26 idF 2004/I/176;

Rechtssatz

Aus § 21 GehG 1956 - auf den § 26 Abs. 1 Z. 1 RGV 1955 u.a. verweist - erhellt, dass die §§ 21a bis 21h nur auf den Ersatz jener besonderen Kosten abzielen, die dem Beamten durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, d.h. auf den Ersatz des Mehraufwandes aus der Dienstverrichtung im Ausland. Gleichfalls bestimmt § 21g Abs. 3 GehG 1956, dass die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f als Aufwandsentschädigung gelten, d.h. auf die Abgeltung eines (tatsächlichen) Aufwandes abzielen. Daraus folgt, dass auch ein Funktionszuschlag nach § 21a Z. 2 GehG 1956 iVm § 26 RGV 1955 nur der Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Mehraufwandes dienen soll. § 2 Abs. 3 letzter Satz AuslandsverwendungsV 2005 kann daher gesetzeskonform nur der Sinn beigemessen werden, dass ein Funktionszuschlag in anderen als den dort explizit aufgezählten Fällen einer Pauschalierung nur dann zustehen soll, wenn ein solcher tatsächlicher Mehraufwand nicht etwa schon durch andere in § 26 RGV 1955 aufgezählte Bestimmungen - beschwerdefallbezogen in § 21a Z. 1 und 3 bis 6, § 21b und § 21c GehG 1956 - seine Abgeltung gefunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120075.X05

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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