RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2011
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §21a idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21g Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0178 E 22. Juli 1999 RS 4hier: ohne den Klammerausdruck am Ende

Stammrechtssatz

Die Versagung der gesetzlich notwendigen Zustimmung zum Begehren des Beamten allein macht einen negativen Bescheid noch nicht rechtmäßig und enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal unterliegt nämlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind (Hinweis E 13.1.1993, 91/12/0249; hier: mangelnde Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Bemessung einer Erschwerniszulage gem §19a GehG).

Schlagworte

ZustimmungserfordernisErmessen besondere RechtsgebieteBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120075.X01

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten