RS Vwgh 2011/9/27 2009/12/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2011
beobachten
merken

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44;
BDG 1979 §51 impl;
BDG 1979 §52 impl;
GdBDO NÖ 1976 §34 idF 2400-28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0199

Rechtssatz

Der Beamte wurde von der Dienstbehörde mit Schreiben aufgefordert, "eine Bestätigung von seinem behandelnden Facharzt über seinen derzeitigen Gesundheitszustand beizubringen und welche weiteren Schritte für die Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gesetzt werden. Weiters welche Behandlungen bis zum heutigen Tag durchgeführt wurden". Diese Weisungen sind ihrem Inhalt nach jedoch nicht durch das Gesetz gedeckt. Der Beamte ist nicht verpflichtet, derartige Bestätigungen seines behandelnden Arztes vorzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120198.X08

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten