RS Vwgh 2011/9/27 2009/12/0198

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0199

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung einer Weisung kann einem Beamten naturgemäß nur dann vorgehalten werden, wenn ihm diese Weisung zugegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120198.X07

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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