RS Vwgh 2011/9/27 2009/12/0198

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 impl;
GdBDO NÖ 1976 §34 idF 2400-28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0199

Rechtssatz

Legt der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vor, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (Hinweis E vom 19. Februar 2003, 2002/12/0122). Den Beamten trifft daher nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit mit offendem Ende keine weitere Pflicht, von sich aus dem Dienstgeber ärztliche Zeugnisse vorzulegen oder Informationen betreffend seine Erkrankung einzuholen und an den Dienstgeber weiterzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120198.X06

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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