RS Vwgh 2011/9/27 2009/12/0198

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §52 Abs2;
GdBDO NÖ 1976 §34 Abs2 idF 2400-28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0199

Rechtssatz

Neben der Bescheinigungspflicht trifft den Beamten gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz NÖ GdBDO 1976 die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung und die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung (Hinweis E vom 19. Dezember 2001, 98/12/0139 = VwSlg. 15.742 A/2001 zum insofern gleichlautenden § 51 Abs. 2 BDG 1979). Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine Erkrankung dem Dienst fern bleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch vorliegt bzw. die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 34 NÖ GdBDO 1976 (Hinweis E vom 19. Februar 2003, 2002/12/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120198.X04

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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